Ratgeber Geschäftsführer

Statusfeststellung als Geschäftsführer: Ablauf, Fristen und Folgen für die Krankenversicherung

Ob du als Geschäftsführer gesetzlich pflichtversichert bist oder frei wählen darfst, entscheidet im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung Bund. Hier steht, wann das Statusfeststellungsverfahren Pflicht ist, wie es abläuft, welche Fristen zählen und wie du deine Krankenversicherung so planst, dass sie zu beiden möglichen Ergebnissen passt.

Redaktion PKV-Gründer.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Statusfeststellung für Geschäftsführer: was die DRV entscheidet
  2. Wann ist das Verfahren Pflicht, wann freiwillig?
  3. Ablauf der Statusfeststellung in fünf Schritten
  4. Welche Unterlagen die Clearingstelle sehen will
  5. Die Kriterien: was für und gegen eine Beschäftigung spricht
  6. Folgen für die Krankenversicherung – in beiden Richtungen
  7. Die Ein-Monats-Regel: Schutz für Neugründungen
  8. Prognoseentscheidung: Status klären, bevor es losgeht
  9. Typische Fehler rund um Status und Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Über den Erwerbsstatus eines Geschäftsführers – Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit – entscheidet auf Antrag die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach einer Gesamtwürdigung (§ 7a SGB IV).
  • Meldet die GmbH einen geschäftsführenden Gesellschafter zur Sozialversicherung an, muss die Krankenkasse als Einzugsstelle den Antrag stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
  • Wird der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine festgestellte Beschäftigung unter Bedingungen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
  • Eine Entscheidung schon vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung) ist nach aktueller Rechtslage bis 30.06.2027 möglich (§ 7a Abs. 4a und 7 SGB IV).
  • Für die Krankenversicherung zählt das Ergebnis doppelt: Beschäftigte unter 77.400 € Jahresentgelt sind pflichtversichert, Selbstständige wählen frei – ohne gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.

Die Statusfeststellung entscheidet, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich beschäftigt oder selbstständig ist – und damit über seine Krankenversicherung: Beschäftigte sind bis 77.400 € Jahresentgelt (2026) gesetzlich pflichtversichert, Selbstständige wählen frei zwischen freiwilliger GKV und PKV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV); bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH muss die Krankenkasse den Antrag stellen, sobald die GmbH sie als Beschäftigte anmeldet.

Statusfeststellung für Geschäftsführer: was die DRV entscheidet

Im Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Maßstab ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die DRV entscheidet „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Seit dem 01.04.2022 stellt sie dabei den Erwerbsstatus fest – nicht mehr getrennt die Versicherungspflicht in jedem Zweig der Sozialversicherung.

Für deine Krankenversicherung heißt das: Die DRV sagt dir, ob du Beschäftigter oder Selbstständiger bist. Was daraus folgt, ergibt sich aus dem Krankenversicherungsrecht – vor allem aus der Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und der Frage, ob du hauptberuflich selbstständig bist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Die Entscheidung hat nach Angaben der DRV Bindungswirkung innerhalb der Sozialversicherung, auch für die Bundesagentur für Arbeit.

Für GmbH-Geschäftsführer kommt es vor allem auf die Rechtsmacht in der Gesellschaft an. Das Bundessozialgericht hat 2018 klargestellt: Wer mindestens 50 % des Stammkapitals hält oder eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag hat, ist in der Regel nicht abhängig beschäftigt; Minderheitsgesellschafter ohne solche Rechtsmacht und Fremdgeschäftsführer sind es in der Regel schon (BSG, 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R). Eine Vorab-Orientierung gibt der GmbH-Status-Check – als Information, nicht als Entscheidung.

Wann ist das Verfahren Pflicht, wann freiwillig?

Statusfeststellung bei Geschäftsführern: Pflicht- und Antragsverfahren nach § 7a SGB IV; DRV Expertenlexikon. Stand: Oktober 2026.
SituationVerfahrenWer stellt den Antrag?
GmbH (auch UG) meldet einen geschäftsführenden Gesellschafter als Beschäftigten anPflichtverfahrendie Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 7a Abs. 1 Satz 2)
Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (z. B. Kind) des Arbeitgebers wird angemeldetPflichtverfahrendie Einzugsstelle
Gesellschafter-Geschäftsführer, den die GmbH nicht anmeldet, weil sie von Selbstständigkeit ausgehtfreiwilliges AntragsverfahrenGmbH oder Geschäftsführer (die „Beteiligten“)
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligungfreiwillig, meist nicht nötigGmbH oder Geschäftsführer
Ein anderer Träger hat bereits ein Verfahren eingeleitet (z. B. Betriebsprüfung)kein Antrag nach § 7a mehr möglich–

Ein freiwilliger Antrag lohnt sich vor allem, wenn deine Konstellation nicht eindeutig ist: genau 50 %, eine Sperrminorität mit Ausnahmen, mehrere Geschäftsführer mit verteilten Zuständigkeiten, Treuhand- oder Familienkonstellationen. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt Gründern einer GmbH, die einen Gründungszuschuss beantragen, in Zweifelsfällen ein Statusfeststellungsverfahren (Fachliche Weisungen, Rz. 93.28).

Ablauf der Statusfeststellung in fünf Schritten

1. Antrag

Schriftlich oder elektronisch bei der DRV Bund – durch die Einzugsstelle (Pflichtverfahren) oder durch GmbH bzw. Geschäftsführer (Antragsverfahren). Die Antragsunterlagen stellt die DRV online bereit.

2. Unterlagen

Die DRV teilt mit, welche Angaben und Unterlagen sie braucht, und setzt eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV).

3. Anhörung

Bevor sie entscheidet, teilt die DRV mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt und auf welche Tatsachen sie sich stützt; du kannst Stellung nehmen (§ 7a Abs. 4 SGB IV).

4. Bescheid

Die DRV entscheidet nach Gesamtwürdigung, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

5. Widerspruch

Widerspruch und Klage gegen die Feststellung einer Beschäftigung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

Wie lange das Verfahren dauert, hängt vom Einzelfall und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab; verlässliche amtliche Durchschnittswerte liegen uns nicht vor. Plane deshalb deine Krankenversicherung so, dass sie auch während des laufenden Verfahrens trägt.

Welche Unterlagen die Clearingstelle sehen will

Die DRV prüft nicht deine Selbsteinschätzung, sondern Verträge und tatsächliche Verhältnisse. Halte diese Dokumente bereit:

  • Gesellschaftsvertrag (Satzung) mit allen Änderungen – entscheidend sind Stimmrechte, Mehrheitserfordernisse und eine etwaige Sperrminorität.
  • Gesellschafterliste und Handelsregisterauszug.
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Regelungen zu Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit.
  • Gesellschafterbeschlüsse zur Bestellung und zu Weisungen, gegebenenfalls Geschäftsordnung bei mehreren Geschäftsführern.
  • Weitere Vereinbarungen wie Stimmbindungs- oder Treuhandverträge, Darlehen oder Bürgschaften für die GmbH, Befreiung von § 181 BGB.

Die Beteiligung am Stammkapital ist das wichtigste Kriterium. Weitere Umstände wirken nur ergänzend: Feste Vergütung, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung sprechen eher für eine Beschäftigung, Gewinnbeteiligung, Bürgschaften für die Gesellschaft und die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot eher für Selbstständigkeit (IHK-Merkblatt, Stand Juni 2025).

Die Kriterien: was für und gegen eine Beschäftigung spricht

Kriterien der Statusbeurteilung bei GmbH-Geschäftsführern – Orientierung nach BSG, Urteile vom 14.03.2018, und IHK-Merkblatt (Stand Juni 2025). Keine Statusentscheidung; verbindlich entscheidet die DRV Bund. Stand: Oktober 2026.
MerkmalSpricht eher fürHinweis
Kapitalanteil mindestens 50 %selbstständige TätigkeitBeschlüsse gegen deinen Willen sind nicht möglich
Umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertragselbstständige Tätigkeitmuss alle Angelegenheiten der Gesellschaft erfassen
Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität, kein AnteilBeschäftigungWeisungen der Gesellschafterversammlung möglich
Vetorecht nur im Anstellungsvertrag, Stimmbindungsvertragkeine Bedeutungschuldrechtlich, kündbar
Fachwissen, Familienbande, „Kopf und Seele“ des Unternehmenskeine Bedeutungfrühere Rechtsprechung aufgegeben
Treuhandmaßgeblich ist der eingetragene Gesellschafternicht der Treugeber

Besondere Konstellationen: UG, mehrere Geschäftsführer, GmbH & Co. KG

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist rechtlich eine GmbH – für ihre Geschäftsführer gelten dieselben Kriterien und dasselbe Pflichtverfahren (mehr unter Krankenversicherung als UG-Geschäftsführer). Gibt es mehrere Geschäftsführer, spricht es eher für eine Beschäftigung, wenn du einem anderen Geschäftsführer untergeordnet bist oder nur einen fest zugewiesenen Bereich verantwortest. Bei einer GmbH & Co. KG gelten nach dem IHK-Merkblatt die allgemeinen Grundsätze; eine Kommanditbeteiligung verschafft einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht automatisch Rechtsmacht über diese.

Folgen für die Krankenversicherung – in beiden Richtungen

Ergebnis: Beschäftigung

  • Jahresentgelt bis 77.400 € (2027: 84.150 €, Entwurf): gesetzlich pflichtversichert, GmbH trägt die Hälfte
  • darüber: versicherungsfrei, PKV oder freiwillige GKV mit Arbeitgeberzuschuss bis 613,22 €
  • bestehende PKV bei neuer Versicherungspflicht binnen drei Monaten rückwirkend kündbar (§ 205 Abs. 2 VVG)
  • auch renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig

Ergebnis: selbstständige Tätigkeit

  • keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
  • freie Wahl: freiwillige GKV oder PKV
  • kein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss (§ 257 SGB V)
  • Krankengeld in der GKV nur mit Wahlerklärung, ab der 7. Woche

Kam deine bisherige Pflichtversicherung aus einer Anstellung, läuft die GKV nach deren Ende automatisch freiwillig weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Willst du in die PKV, zählen zwei Wochen ab Zugang des Hinweises deiner Krankenkasse – unabhängig davon, ob das Statusverfahren schon abgeschlossen ist. Das ist die heikle Stelle: Wechselst du in die PKV und die DRV stellt später eine Beschäftigung unter der Grenze fest, wirst du pflichtversichert. Die PKV lässt sich dann zwar kündigen, aber du hast unter Umständen Monate doppelt gezahlt. Wie du als Gesellschafter mit Wahlrecht rechnest, zeigt PKV als Gesellschafter-Geschäftsführer; die Variante mit freiwilliger GKV steht unter freiwillige Krankenversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Ein-Monats-Regel: Schutz für Neugründungen

§ 7a Abs. 5 SGB IV enthält eine Regel, die viele Gründer nicht kennen: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Beginn der Beschäftigung – wenn der Beschäftigte zustimmt und er für die Zeit dazwischen eine Absicherung gegen Krankheit und fürs Alter hatte, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Die Beiträge werden zudem erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

Praktisch heißt das: Wer früh beantragt und in der Zwischenzeit privat kranken- und altersversichert ist, vermeidet rückwirkende Beitragsforderungen für die Anfangszeit. Die Frist rechnet der Fristenrechner aus deinem Startdatum – zusammen mit der Austrittsfrist der Krankenkasse.

Was „Absicherung der Art nach“ bedeutet, entscheidet die DRV.Ob deine private Krankenversicherung und deine Altersvorsorge die Anforderungen erfüllen, prüft die DRV im Verfahren. Lass dir im Zweifel bestätigen, welche Nachweise sie akzeptiert, bevor du dich auf die Ein-Monats-Regel verlässt.

Prognoseentscheidung: Status klären, bevor es losgeht

Seit April 2022 kann die DRV Bund auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit entscheiden. Grundlage sind die schriftlichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Für Gründer einer GmbH ist das die eleganteste Lösung: Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag stehen, der Status ist geklärt, und die Entscheidung über GKV oder PKV fällt auf sicherem Boden. Ändern sich Vereinbarungen oder Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten das unverzüglich mitteilen; bei wesentlichen Änderungen hebt die DRV die Entscheidung auf.

Wichtig: Die Prognoseentscheidung, die Gruppenfeststellung und einige weitere Neuerungen sind nach aktueller Rechtslage bis zum 30.06.2027 befristet (§ 7a Abs. 7 SGB IV). Ob der Gesetzgeber sie verlängert, hängt von der Auswertung ab. Wer 2027 gründet, sollte den Antrag deshalb nicht auf die lange Bank schieben.

Typische Fehler rund um Status und Krankenversicherung

  • „Ich bin Geschäftsführer, also privat versichert.“ Nur wenn du selbstständig bist oder als Beschäftigter über der Versicherungspflichtgrenze liegst.
  • „Mein Vetorecht im Anstellungsvertrag macht mich selbstständig.“ Nach der Rechtsprechung nicht – es zählt der Gesellschaftsvertrag.
  • „Die PKV schließe ich ab, der Status kommt dann schon.“ Unter der Grenze droht bei Beschäftigung die Pflichtversicherung – plane beide Ergebnisse.
  • „Den Antrag stelle ich, wenn es Probleme gibt.“ Die Ein-Monats-Regel schützt nur bei frühem Antrag.
  • „Die Kasse entscheidet über meinen Status.“ Beim geschäftsführenden Gesellschafter stellt sie nur den Antrag; entscheiden muss die DRV Bund.

Im kostenlosen Gründer-KV-Check siehst du, welche Fristen ab deinem Start laufen und was die GKV im Vergleich zum PKV-Richtwert kostet. Die Grundlagen zu allen Geschäftsführer-Typen erklärt Krankenversicherung als GmbH-Geschäftsführer. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; für Widerspruchsverfahren wende dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Rentenberater.

Häufige Fragen

Ist das Statusfeststellungsverfahren für GmbH-Geschäftsführer Pflicht?

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ja, sobald die GmbH sie als Beschäftigte zur Sozialversicherung anmeldet: Dann muss die Krankenkasse als Einzugsstelle den Antrag bei der DRV Bund stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). In allen anderen Fällen ist der Antrag freiwillig; stellen können ihn die GmbH und der Geschäftsführer.

Wer entscheidet über die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers?

Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Seit dem 01.04.2022 stellt sie dabei den Erwerbsstatus fest; welche Folgen das für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hat, ergibt sich daraus und aus den übrigen Voraussetzungen, etwa der Versicherungspflichtgrenze.

Kann ich die Statusfeststellung schon vor der Gründung beantragen?

Ja. Nach § 7a Abs. 4a SGB IV entscheidet die DRV Bund auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit – auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Vertragsdurchführung. Diese Prognoseentscheidung ist nach aktueller Rechtslage bis 30.06.2027 befristet (§ 7a Abs. 7 SGB IV).

Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung, wenn die DRV eine Beschäftigung feststellt?

Liegt dein regelmäßiges Jahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), bleibst du versicherungsfrei und bekommst einen Arbeitgeberzuschuss. Liegt es darunter, wirst du pflichtversichert; die PKV kannst du binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Haben Widerspruch und Klage gegen den Statusbescheid aufschiebende Wirkung?

Ja. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 6 SGB IV aufschiebende Wirkung. Ob ein Widerspruch Aussicht hat, solltest du mit einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Rentenberater klären.

Quellen

  1. § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus – abgerufen 10.10.2026
  2. § 7 SGB IV – Beschäftigung
  3. Deutsche Rentenversicherung: Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon
  4. Deutsche Rentenversicherung: Statusfeststellung
  5. BSG, Urteile vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R (Sekundärwiedergabe)
  6. Niederrheinische IHK: Merkblatt Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführer/-innen – Stand Juni 2025
  7. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Gründungszuschuss §§ 93, 94 SGB III (Rz. 93.28) – Stand 13.09.2023
  8. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
Redaktion PKV-Gründer.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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