Lexikon: Krankenversicherung für Gründer und Selbstständige

Anschlussversicherung, Mindestbemessung, Sperrminorität, Karenzzeit? Hier findest du die wichtigsten Begriffe rund um die Krankenversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern – kurz, mit Zahl und Fundstelle. Werte für 2027 beruhen auf dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Stand: Oktober 2026.

Anschlussversicherung (obligatorisch)
Endet die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung, setzt sich die GKV kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort – ohne Antrag (§ 188 Abs. 4 SGB V, seit 01.08.2013). Wer das nicht will, erklärt binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse den Austritt und weist eine andere Absicherung nach. Mehr dazu →
Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und privat versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, höchstens den Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht – 2026 maximal 613,22 € inklusive Pflege (§ 257 SGB V). Selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer haben keinen gesetzlichen Anspruch. Mehr dazu →
Arbeitsunfähigkeit (Krankentagegeld)
Nach den Musterbedingungen liegt sie vor, wenn du deine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kannst, sie auch nicht ausübst und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehst (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009). Teilweise Arbeit kann den Anspruch gefährden. Mehr dazu →
Austritt (GKV)
Erklärung gegenüber der Krankenkasse, die obligatorische Anschlussversicherung nicht fortzusetzen. Frist: zwei Wochen ab Zugang des Hinweises der Kasse; wirksam nur mit Nachweis einer lückenlosen anderen Absicherung, etwa einer PKV. Der Austritt wirkt auf den Tag nach dem Ende der bisherigen Versicherung zurück (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023). Mehr dazu →
Beitragsbemessungsgrenze (KV)
Höchstbetrag der Einnahmen, auf den GKV-Beiträge erhoben werden: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen ab dieser Grenze den Höchstbeitrag – 2026 1.261,31 € mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %. Mehr dazu →
Bezugsgröße
Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung des vorletzten Jahres, aus dem viele Grenzen abgeleitet werden: 2026 3.955 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 4.130 €. Ein Drittel davon ist die Mindestbemessung freiwillig Versicherter, ein Siebtel die Einkommensgrenze der Familienversicherung (565 € 2026). Mehr dazu →
Einkommensteuerbescheid (Beitragsbemessung)
Grundlage für die endgültige Festsetzung der GKV-Beiträge Selbstständiger. Bis er vorliegt, setzt die Kasse vorläufig fest – bei Gründern nach den nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen. Ohne Nachweis binnen drei Jahren nach Jahresende gilt die Bemessungsgrenze (§ 240 Abs. 4a SGB V). Mehr dazu →
Familienversicherung
Beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern in der GKV. Ausgeschlossen ist, wer hauptberuflich selbstständig ist oder ein Gesamteinkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße hat – 2026 565 € im Monat (§ 10 SGB V). Endet sie, läuft die GKV automatisch freiwillig weiter. Mehr dazu →
Freiwillige Krankenversicherung
Mitgliedschaft in der GKV ohne Versicherungspflicht, etwa als hauptberuflich Selbstständiger. Der Beitrag richtet sich nach allen Einnahmen zum Lebensunterhalt, mindestens nach 1.318,33 € (2026) und höchstens nach der Bemessungsgrenze; Selbstständige zahlen ihn allein (§ 240 SGB V). Mehr dazu →
Fremdgeschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteil am Stammkapital. Er ist in der Regel abhängig beschäftigt und deshalb bis zur Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € im Jahr) gesetzlich pflichtversichert; darüber kann er mit Arbeitgeberzuschuss in die PKV. Mehr dazu →
Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführer, der zugleich am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Mit mindestens 50 % oder einer umfassenden Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag spricht das nach der Rechtsprechung des BSG (14.03.2018) regelmäßig gegen eine Beschäftigung; verbindlich entscheidet die DRV Bund (§ 7a SGB IV). Mehr dazu →
Gründungsstipendium (EXIST)
Förderprogramm des Bundes für Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit einem monatlichen Stipendium für die Gründerinnen und Gründer. Wie das Stipendium in der Krankenversicherung behandelt wird, hängt vom Status ab (Studierende, freiwillig Versicherte) – Details mit Quellen im Ratgeber. Mehr dazu →
Gründungszuschuss
Leistung der Arbeitsagentur für Gründer aus dem Arbeitslosengeld: sechs Monate in Höhe des Arbeitslosengelds plus 300 €, danach auf Antrag neun Monate 300 € (§ 94 SGB III, Ermessensleistung). Voraussetzung u. a. mindestens 150 Tage Restanspruch (§ 93). Die 300 € sind in der freiwilligen GKV beitragsfrei (§ 240 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu →
Hauptberuflich selbstständig
Eine selbstständige Tätigkeit, die nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, wird nach dem Gesetz als hauptberuflich vermutet – eine widerlegbare Vermutung (§ 5 Abs. 5 SGB V); die Kassen prüfen nach Grundannahmen zu 20 bzw. 30 Wochenstunden (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019). Mehr dazu →
Höchstbeitrag (Selbstständige)
Beitrag eines freiwillig versicherten Selbstständigen an der Beitragsbemessungsgrenze: 2026 1.261,31 € im Monat (mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %), 2027 im Szenario 1.402,50 €. Ihn zahlt auch, wer seine Einnahmen auf Verlangen nicht nachweist (§ 240 Abs. 1 SGB V). Mehr dazu →
Höchstkrankengeld
Höchster Krankengeldbetrag der GKV pro Kalendertag: 70 % der kalendertäglichen Bemessungsgrenze – 2026 135,63 €, 2027 rechnerisch 148,75 € (eigene Berechnung nach § 47 SGB V). Mehr dazu →
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Gehaltsgrenze, ab der Angestellte – auch beschäftigte Geschäftsführer – versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln dürfen: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € im Jahr (§ 6 SGB V). Für hauptberuflich Selbstständige spielt sie keine Rolle. Mehr dazu →
Karenzzeit
Zeitraum vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Krankentagegeld-Zahlung, den du selbst überbrückst. Übliche Stufen: Leistung ab dem 4., 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag. Je später, desto günstiger – desto größer muss aber die Rücklage sein. Mehr dazu →
Krankengeld (GKV)
Lohnersatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit: 70 % des Regelentgelts (§ 47 SGB V). Hauptberuflich Selbstständige erhalten es nur mit Wahlerklärung, ab der siebten Woche (§§ 44, 46 SGB V). Mehr dazu →
Krankentagegeld (privat)
Privater Tagessatz für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit nach einer vereinbarten Karenzzeit. Er darf das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit je Kalendertag nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Für 35-jährige Selbstständige kosteten 150 € ab Tag 29 im Test 76 bis 150 € im Monat (Stiftung Warentest, 15.06.2026). Mehr dazu →
KSK-Zuschuss zur PKV
Zuschuss der Künstlersozialkasse für befreite Versicherte mit PKV: die Hälfte des Beitrags, den die KSK bei Versicherungspflicht mit allgemeinem Beitragssatz und Ø-Zusatzbeitrag zahlen müsste, höchstens die Hälfte des PKV-Beitrags (§ 10 Abs. 2 KSVG); für die Pflege entsprechend (§ 10a KSVG). Mehr dazu →
Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft
Wer die zwei Wochen für den Austritt verpasst hat, kann die freiwillige GKV kündigen: Sie endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, wenn bis dahin eine andere Absicherung nachgewiesen ist. Die 12-Monats-Bindung gilt beim Wechsel in die PKV nicht (§ 175 Abs. 4 SGB V), ein Wahltarif bindet aber drei Jahre. Mehr dazu →
Künstlersozialkasse (KSK)
Stelle, über die selbstständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert sind; sie trägt etwa die Hälfte der Beiträge. Zum 01.01.2026 hatte sie 183.383 Versicherte. Befreite mit PKV erhalten einen Zuschuss nach § 10 KSVG. Mehr dazu →
Mindestbeitrag (Selbstständige)
Beitrag auf die Mindestbemessung: 2026 286,08 € im Monat mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 % (278,17 € ohne Krankengeld). 2027 im Szenario 302,87 € (eigene Berechnung). Ihn zahlt, wer weniger als die Mindestbemessung verdient. Mehr dazu →
Mindestbemessung
Untergrenze der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter: ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V) – 2026 1.318,33 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 1.376,67 €. Sie gilt seit 2019 für Selbstständige wie für alle freiwillig Versicherten. Mehr dazu →
Nebenberuflich selbstständig
Selbstständige Tätigkeit, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird und diese nicht deutlich übersteigt. Wer angestellt mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet und mehr als die halbe Bezugsgröße verdient (2026: 1.977,50 €), gilt in der Regel nicht als hauptberuflich selbstständig (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019). Mehr dazu →
Nettoeinkommen (Krankentagegeld)
Obergrenze für das private Krankentagegeld: das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, nach den Musterbedingungen im Durchschnitt der letzten zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Wie es bei Selbstständigen bestimmt wird, regeln die Tarifbedingungen. Mehr dazu →
Sperrminorität
Recht eines Minderheitsgesellschafters, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Sozialversicherungsrechtlich zählt sie nur, wenn sie im Gesellschaftsvertrag steht und alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfasst (BSG, 14.03.2018); eine Sperrminorität für einzelne Themen oder Stimmbindungsverträge genügen nicht. Mehr dazu →
Statusfeststellungsverfahren
Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle), das verbindlich klärt, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV). Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH muss die Krankenkasse den Antrag stellen; Antrag binnen eines Monats nach Beginn mit Sonderwirkung (§ 7a Abs. 5). Mehr dazu →
Unternehmergesellschaft (UG)
Variante der GmbH mit geringem Stammkapital, oft „Mini-GmbH“ genannt. Für den Status ihrer Geschäftsführer gelten dieselben Kriterien wie bei der GmbH; wegen kleiner Gehälter greift in der freiwilligen GKV häufig die Mindestbemessung. Mehr dazu →
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Steuerrechtlicher Begriff für Vorteile, die eine GmbH einem Gesellschafter ohne klare, im Voraus getroffene und fremdübliche Vereinbarung gewährt. Bei Zahlungen der GmbH zur Krankenversicherung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers kann sie ein Thema sein – klären musst du das mit deinem Steuerberater. Mehr dazu →
Wahlerklärung (Krankengeld)
Erklärung eines hauptberuflich Selbstständigen gegenüber seiner Kasse, dass die Mitgliedschaft Krankengeld umfassen soll (§ 44 Abs. 2 SGB V). Folge: Beitragssatz 14,6 % statt 14,0 %, Krankengeld ab der siebten Woche, Bindung drei Jahre. Mehr dazu →
Wahltarif Krankengeld
Tarif der Krankenkasse für Selbstständige, der Krankengeld zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorsieht; die Prämie darf nicht von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko abhängen, die Mindestbindung beträgt drei Jahre (§ 53 Abs. 6 und 8 SGB V). Mehr dazu →
Wartezeit (Krankentagegeld)
Zeit nach Vertragsbeginn, in der noch keine Leistung fällig wird: allgemein höchstens drei Monate, besonders höchstens acht Monate (§ 197 Abs. 1 VVG). Wer aus der GKV kommt und spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt, bekommt die Versicherungszeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →

Erst die Frist. Dann der Tarif.

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