Ratgeber Gründungszuschuss

Krankenversicherung mit Gründungszuschuss: Beitrag in Phase 1 und 2

Wer aus dem Arbeitslosengeld gründet, kann einen Gründungszuschuss bekommen – und muss sich ab dem ersten Tag selbst um die Krankenversicherung kümmern. Hier steht, welcher Teil des Zuschusses beitragspflichtig ist, was du in Phase 1 und Phase 2 zahlst und was beim Krankengeld und bei einem Wechsel in die PKV zu beachten ist.

Redaktion PKV-Gründer.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Krankenversicherung mit Gründungszuschuss: was beim Start passiert
  2. Gründungszuschuss in Zahlen: Phase 1 und Phase 2
  3. Wie die Kasse den Beitrag mit Gründungszuschuss berechnet
  4. Krankengeld während des Gründungszuschusses
  5. Gründungszuschuss und private Krankenversicherung
  6. Weitere Absicherung neben der Krankenversicherung
  7. Häufige Fehler mit Gründungszuschuss und Krankenversicherung
  8. Dein Fahrplan: Gründungszuschuss und Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Gründungszuschuss zahlt sechs Monate dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € im Monat, danach auf Antrag neun Monate 300 € (§ 94 SGB III); er ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch.
  • Mit dem Start endet die Pflichtversicherung über das Arbeitslosengeld; du bleibst automatisch freiwillig gesetzlich versichert, sofern du nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Kasse austrittst (§ 188 Abs. 4 SGB V).
  • Die 300 € zur sozialen Sicherung dürfen bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V); der Arbeitslosengeld-Anteil in Phase 1 zählt dagegen mit.
  • Beispiel 2026: Arbeitslosengeld 1.600 € plus 800 € Gewinn ergeben in Phase 1 eine Bemessung von 2.400 € und 520,80 € Beitrag im Monat (mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %).
  • Wer Gründungszuschuss bezieht, gilt für die Kasse ohne weitere Prüfung als hauptberuflich selbstständig (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).

Mit Gründungszuschuss bist du in der Regel freiwillig gesetzlich versichert – die Pflichtversicherung über das Arbeitslosengeld geht mit dem Start automatisch in die Anschlussversicherung über (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bei der Krankenversicherung bleiben die 300 € zur sozialen Sicherung beitragsfrei (§ 240 Abs. 2 SGB V); der Arbeitslosengeld-Anteil in Phase 1 (sechs Monate) zählt mit, in Phase 2 (neun Monate) nur dein Gewinn, mindestens 1.318,33 € im Monat. Stand: Oktober 2026.

Krankenversicherung mit Gründungszuschuss: was beim Start passiert

Solange du Arbeitslosengeld beziehst, bist du über die Arbeitsagentur gesetzlich pflichtversichert. Mit dem ersten Tag der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet die Arbeitslosigkeit – und damit auch diese Pflichtversicherung. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Deine Versicherung setzt sich deshalb ab dem Folgetag automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Einen Antrag brauchst du dafür nicht.

Wichtig für die Statusfrage: Wer Gründungszuschuss bezieht, gilt für die Krankenkasse ohne weitere Prüfung als hauptberuflich selbstständig (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019). Damit steht dir auch die private Krankenversicherung offen – aber nur, wenn du schnell bist: Den Austritt aus der Anschlussversicherung musst du binnen zwei Wochen nach Zugang des Hinweises deiner Kasse erklären und eine lückenlos anschließende PKV nachweisen. Wie diese Frist genau läuft, erklärt obligatorische Anschlussversicherung bei der Selbstständigkeit; dein Datum rechnet der Fristenrechner.

Gründungszuschuss in Zahlen: Phase 1 und Phase 2

Der Gründungszuschuss soll „zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung“ in der Zeit nach der Gründung beitragen (§ 93 Abs. 1 SGB III). Er besteht aus zwei Phasen.

Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III und Bundesagentur für Arbeit (abgerufen 10.10.2026); Beitragspflicht nach § 240 Abs. 2 SGB V und BSG 28.05.2015 – B 12 KR 7/14 R. Stand: Oktober 2026.
PhaseDauerZahlung pro MonatFür die GKV beitragspflichtig
Phase 16 Monatezuletzt bezogenes Arbeitslosengeld + 300 €Arbeitslosengeld-Anteil + Gewinn; 300 € frei
Phase 2 (auf Antrag, Ermessen)weitere 9 Monate300 €nur Gewinn; 300 € frei
danach––Gewinn, mindestens Mindestbemessung

Die wichtigsten Voraussetzungen: Zu Beginn der Selbstständigkeit hast du noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld; eine fachkundige Stelle – etwa eine Kammer oder ein Kreditinstitut – bescheinigt die Tragfähigkeit; du legst deine Kenntnisse und Fähigkeiten dar (§ 93 Abs. 2 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Umfang mindestens 15 Wochenstunden. Der Antrag gehört vor den Start, und einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Ausgeschlossen ist die Förderung bei einer Sperrzeit und wenn seit einer früheren Gründungsförderung noch keine 24 Monate vergangen sind (§ 93 Abs. 3 und 4). Für Phase 2 musst du deine Geschäftstätigkeit mit geeigneten Unterlagen darlegen (§ 94 Abs. 2).

Wie die Kasse den Beitrag mit Gründungszuschuss berechnet

Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen – mindestens auf die Mindestbemessung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V). Für den Gründungszuschuss gilt eine Sonderregel: „Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses … in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden“ (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Den übrigen Teil, also den Betrag in Höhe deines Arbeitslosengelds, rechnet die Kasse zu den beitragspflichtigen Einnahmen; das Bundessozialgericht hat das bestätigt (Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 7/14 R).

Dazu kommt dein Gewinn. Zum Start setzt die Kasse den Beitrag vorläufig nach den nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen fest und rechnet später nach dem Steuerbescheid ab (§ 240 Abs. 4a SGB V). Beitragssatz 2026: 14,6 % mit Krankengeld oder 14,0 % ohne, plus Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %) und Pflege (kinderlos 4,2 %, mit Kind 3,6 %).

Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Gründungszuschuss, 2026, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %; mit Krankengeld 21,7 %, ohne 21,1 %. Eigene Berechnung nach § 240 SGB V; Annahmen zu Arbeitslosengeld und Gewinn, keine Angebote. Stand: Oktober 2026.
GründerPhaseBemessungBeitrag mit KrankengeldBeitrag ohne Krankengeld
A: Arbeitslosengeld 1.600 €Phase 1: 800 € Gewinn2.400,00 €520,80 €506,40 €
Phase 2: 1.500 € Gewinn1.500,00 €325,50 €316,50 €
B: Arbeitslosengeld 1.200 €Phase 1: noch kein Gewinn1.318,33 €286,08 €278,17 €
Phase 2: 1.000 € Gewinn1.318,33 €286,08 €278,17 €
C: Arbeitslosengeld 2.400 €Phase 1: 2.000 € Gewinn4.400,00 €954,80 €928,40 €
Phase 2: 3.000 € Gewinn3.000,00 €651,00 €633,00 €

Was die Beispiele zeigen: In Phase 1 ist der Beitrag oft höher als erwartet, weil das Arbeitslosengeld mitzählt. Gründer B landet trotzdem auf der Mindestbemessung, weil Arbeitslosengeld und Gewinn zusammen unter 1.318,33 € liegen. In Phase 2 sinkt die Bemessung bei allen, die noch wenig verdienen. Deinen eigenen Beitrag mit beiden Phasen rechnet der Gründer-KV-Rechner für 2026 und 2027 – neben einem PKV-Angebot, wenn du eines hast.

Prüfpunkt für die Praxis.Wie einzelne Kassen den Arbeitslosengeld-Anteil 2026 genau erfassen, kann im Detail abweichen. Gib bei der Einkommensabfrage den Gründungszuschuss vollständig an und lass dir die Bemessung für Phase 1 und Phase 2 im Bescheid getrennt ausweisen.

Krankengeld während des Gründungszuschusses

Auch mit Gründungszuschuss hast du als hauptberuflich Selbstständiger nur dann Krankengeld, wenn du eine Wahlerklärung abgibst oder einen Wahltarif wählst (§ 44 Abs. 2, § 53 Abs. 6 SGB V). Mit Wahlerklärung zahlt die Kasse ab der siebten Woche. Für die Höhe kommt es auf den Betrag an, der zuletzt für die Beitragsbemessung „aus Arbeitseinkommen“ maßgebend war (§ 47 Abs. 4 SGB V). Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung, kein Arbeitseinkommen.

Was das in Phase 1 konkret bedeutet, ist nicht für alle Fälle einheitlich beschrieben. Wir legen uns deshalb auf keine Zahl fest. Unser Rat: Frag deine Kasse vor dem Start schriftlich, welche Bemessung sie für ein Krankengeld in Phase 1 und in Phase 2 zugrunde legen würde. Liegt sie niedrig, brauchst du für die ersten Monate eine Rücklage oder ein privates Krankentagegeld. Worauf Gründer dabei achten müssen – Einkommensnachweis ohne Steuerbescheid, späteres Erhöhen –, steht unter Krankentagegeld für Existenzgründer.

Gründungszuschuss und private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung kostet unabhängig vom Einkommen. Für 35-Jährige lagen Rundum-Tarife in Finanztest 3/2025 bei 649 bis 1.137 € im Monat. Während der Förderung wirkt das tragbar, denn Phase 1 bringt Arbeitslosengeld plus 300 €. Entscheidend ist aber die Zeit danach: Nach 15 Monaten muss dein Gewinn den Beitrag allein tragen, und in der PKV sinkt er nicht, wenn das Geschäft schwächer läuft. In der GKV fällt der Beitrag dann bis auf den Mindestbeitrag von 286,08 € (2026, mit Krankengeld, kinderlos).

PKV kann passen, wenn …

  • dein Gewinn schon im zweiten Jahr verlässlich hoch ist
  • du allein lebst oder dein Partner eigenständig versichert ist
  • du Krankentagegeld nach Maß im selben Vertrag willst

GKV ist meist besser, wenn …

  • dein Gewinn nach der Förderung noch unsicher ist
  • Kinder oder ein Partner mit wenig Einkommen beitragsfrei mitversichert sein könnten
  • ein Scheitern der Gründung realistisch ist und du dann zurück in eine Anstellung gehst

Den ausführlichen Vergleich liest du unter GKV oder PKV als Gründer und private Krankenversicherung für Existenzgründer. Was mit einer PKV passiert, wenn du später wieder Arbeitslosengeld beziehst, erklärt PKV bei Arbeitslosigkeit.

Weitere Absicherung neben der Krankenversicherung

Die 300 € im Monat sind ausdrücklich „zur sozialen Sicherung“ gedacht. Neben Kranken- und Pflegeversicherung gehören dazu die Altersvorsorge und die Frage, was passiert, wenn die Gründung scheitert.

  • Arbeitslosenversicherung auf Antrag: Selbstständige mit mindestens 15 Wochenstunden können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie zuvor versicherungspflichtig waren oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden (§ 28a SGB III).
  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld: Laut Bundesagentur für Arbeit verringert sich dein Restanspruch um die Tage, an denen du den Gründungszuschuss in Phase 1 bezogen hast.
  • Krankengeld: Wahlerklärung prüfen und gleich mit der Meldung der Selbstständigkeit abgeben – sie wirkt nicht für eine bereits laufende Arbeitsunfähigkeit.
  • Altersvorsorge: Plane einen Teil der 300 € dafür ein. Was Selbstständige zur gesetzlichen Rentenversicherung wissen sollten, zeigt der Rentenpflicht-Check.

Häufige Fehler mit Gründungszuschuss und Krankenversicherung

  • Den Zuschuss bei der Kasse nicht angeben: Die Kasse fragt alle Einnahmen ab. Fehlen Nachweise, setzt sie bis zur Vorlage die Beitragsbemessungsgrenze an (§ 240 Abs. 1 SGB V) – 2026 ein Beitrag von 1.261,31 € im Monat.
  • Die 300 € mitverbeitragen lassen: Sie sind kraft Gesetzes frei. Prüfe im Beitragsbescheid, dass nur der Arbeitslosengeld-Anteil und dein Gewinn angesetzt sind.
  • Phase 2 als sicher einplanen: Die neun Monate mit 300 € sind eine Kann-Leistung. Plane den Beitrag so, dass er auch ohne Phase 2 tragbar ist.
  • Die Wahlerklärung vergessen: Ohne sie gibt es kein Krankengeld – auch dann nicht, wenn du während der Förderung länger krank wirst.
  • Die Austrittsfrist verpassen: Wer in die PKV will und die zwei Wochen verstreichen lässt, kann nur noch zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen (§ 175 Abs. 4 SGB V) und zahlt unter Umständen kurz doppelt.

Dein Fahrplan: Gründungszuschuss und Krankenversicherung

1. Vor dem Start

Tragfähigkeitsbescheinigung einholen, Gründungszuschuss beantragen, GKV-Beitrag für Phase 1 und 2 rechnen, PKV-Angebote vergleichen.

2. Entscheidung treffen

GKV bleiben (Wahlerklärung abgeben) oder PKV zum Starttag vorbereiten. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen Makler zeigt die PKV-Bedingungen ohne gespeicherten Antrag.

3. Kasse informieren

Selbstständigkeit melden, Gründungszuschuss und voraussichtlichen Gewinn angeben. Kommt der Hinweis zur Austrittsmöglichkeit: zwei Wochen Frist.

4. Nach sechs Monaten

Phase 2 beantragen, Bemessung prüfen lassen – der Arbeitslosengeld-Anteil fällt weg.

5. Nach dem Steuerbescheid

Bescheid bei der Kasse einreichen; sie rechnet endgültig ab. Rücklage für mögliche Nachzahlungen einplanen.

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Häufige Fragen

Wie bin ich mit Gründungszuschuss krankenversichert?

Während des Arbeitslosengelds warst du pflichtversichert. Mit dem Start der Selbstständigkeit endet das, und deine Versicherung läuft automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Willst du stattdessen in die private Krankenversicherung, erklärst du binnen zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Kasse den Austritt und weist die PKV nach.

Wird der Gründungszuschuss bei der Krankenversicherung angerechnet?

Teilweise. Die 300 € zur sozialen Sicherung bleiben beitragsfrei (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Der Teil in Höhe des Arbeitslosengelds in Phase 1 zählt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (28.05.2015 – B 12 KR 7/14 R) zu den beitragspflichtigen Einnahmen. In Phase 2 zahlst du nur auf deinen Gewinn, mindestens auf die Mindestbemessung von 1.318,33 € im Monat (2026).

Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag mit Gründungszuschuss?

Rund 21,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen (2026, mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %), mindestens 286,08 € im Monat. Beispiel: Arbeitslosengeld 1.600 € und 800 € Gewinn ergeben in Phase 1 rund 520,80 € Beitrag; in Phase 2 mit 1.500 € Gewinn rund 325,50 €.

Bekomme ich mit Gründungszuschuss Krankengeld?

Nur wenn du eine Wahlerklärung abgibst oder einen Wahltarif wählst (§ 44 Abs. 2, § 53 Abs. 6 SGB V) – dann mit Wahlerklärung ab der 7. Woche. Für die Höhe zählt die Bemessung aus Arbeitseinkommen (§ 47 Abs. 4 SGB V); der Gründungszuschuss selbst ist kein Arbeitseinkommen. Lass dir die Berechnung für Phase 1 von deiner Kasse bestätigen.

Kann ich mit Gründungszuschuss in die private Krankenversicherung?

Ja, als hauptberuflich Selbstständiger. Du musst binnen zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Kasse austreten und eine lückenlos anschließende PKV nachweisen. Prüfe vorher ehrlich, ob dein Gewinn nach dem Ende der Förderung den PKV-Beitrag dauerhaft trägt – in der GKV sinkt der Beitrag mit dem Einkommen, in der PKV nicht.

Muss ich den Gründungszuschuss vor der Gründung beantragen?

Ja. Laut Bundesagentur für Arbeit ist der Antrag vor Aufnahme der Selbstständigkeit zu stellen; Phase 2 beantragst du später gesondert. Voraussetzungen sind unter anderem mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit (§ 93 SGB III).

Quellen

  1. § 93 SGB III – Gründungszuschuss (Voraussetzungen) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 94 SGB III – Dauer und Höhe der Förderung
  3. Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss beantragen – abgerufen 10.10.2026
  4. § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Abs. 2 Satz 3)
  5. BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 7/14 R (Beitragsbemessung bei Gründungszuschuss) – Sekundärwiedergabe
  6. § 188 SGB V – obligatorische Anschlussversicherung
  7. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019 (über VIACTIV)
  8. § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
  9. § 28a SGB III – Versicherungspflicht auf Antrag
Redaktion PKV-Gründer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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