Ratgeber Fristen

Obligatorische Anschlussversicherung bei Selbstständigkeit: 14 Tage, die zählen

Wer aus einer Anstellung, dem Arbeitslosengeld, dem Studium oder der Familienversicherung in die Selbstständigkeit startet, muss nichts beantragen, um gesetzlich versichert zu bleiben. Wer das nicht will, hat dafür umso weniger Zeit. Gründer haben 14 Tage – danach entscheidet zunächst das Gesetz für dich.

Redaktion PKV-Gründer.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Obligatorische Anschlussversicherung bei Selbstständigkeit: so funktioniert sie
  2. Gründer haben 14 Tage: wie die Austrittsfrist läuft
  3. Austritt verpasst: Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V
  4. Der 3-Monats-Mythos: woher er kommt und wann er noch gilt
  5. Ausnahmen: wann keine Anschlussversicherung entsteht
  6. Was die Kasse jetzt von dir braucht
  7. Typische Fehler beim Austritt aus der Anschlussversicherung
  8. Bleiben oder wechseln? Die ehrliche Abwägung
Das Wichtigste in Kürze
  • Endet die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung, setzt sich die GKV ab dem Folgetag automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort – ohne Antrag und ohne Vorversicherungszeit (§ 188 Abs. 4 SGB V, seit 01.08.2013).
  • Wer in die PKV wechseln will, muss binnen zwei Wochen nach Zugang des Hinweises der Krankenkasse den Austritt erklären; maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der Kasse (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023).
  • Wirksam wird der Austritt nur mit Nachweis einer lückenlos anschließenden Absicherung; dieser Nachweis ist an keine gesetzliche Frist gebunden, und der Austritt wirkt auf den Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung zurück.
  • Wer die zwei Wochen verpasst, kann die freiwillige Mitgliedschaft nur kündigen: Sie endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, wenn bis dahin die PKV nachgewiesen ist (§ 175 Abs. 4 SGB V).
  • Wirkt der Selbstständige nicht mit, führt die Kasse die Anschlussversicherung durch und setzt zunächst die Beitragsbemessungsgrenze an – 2026 1.261,31 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld).

Die obligatorische Anschlussversicherung sorgt dafür, dass du beim Start in die Selbstständigkeit automatisch freiwillig gesetzlich versichert bleibst, sobald deine Pflicht- oder Familienversicherung endet (§ 188 Abs. 4 SGB V). Willst du stattdessen in die private Krankenversicherung, musst du binnen zwei Wochen nach Zugang des Hinweises deiner Kasse den Austritt erklären und eine lückenlose PKV nachweisen. Danach geht es nur noch per Kündigung zum Ende des übernächsten Monats. Stand: Oktober 2026.

Obligatorische Anschlussversicherung bei Selbstständigkeit: so funktioniert sie

Der Gesetzgeber hat die Anschlussversicherung zum 01.08.2013 eingeführt, damit niemand nach dem Ende einer Pflichtversicherung ohne Schutz dasteht. Der Kernsatz steht in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V: Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden „als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt“.

Für Gründer ist das der Normalfall. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Mit dem Start endet also deine bisherige Pflichtversicherung – als Angestellter, über das Arbeitslosengeld oder als Student –, und ab dem Folgetag bist du freiwilliges Mitglied derselben Kasse. Die früher nötige Vorversicherungszeit entfällt, und im Regelfall auch die Beitrittserklärung innerhalb von drei Monaten (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023, Abschnitt 1).

Was beim Start in die Selbstständigkeit gilt, je nach bisheriger Versicherung. Quellen: § 188 Abs. 4, § 9, § 175 SGB V; GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023. Stand: Oktober 2026.
Bisher versichert als …Ab dem StartWechsel in die PKV
Angestellter (pflichtversichert)Anschlussversicherung, freiwilliges MitgliedAustritt binnen 2 Wochen ab Zugang des Hinweises
Arbeitslosengeld IAnschlussversicherungwie oben
Studierender (pflichtversichert)Anschlussversicherungwie oben
FamilienversichertAnschlussversicherung (Familienversicherung endet mit hauptberuflicher Selbstständigkeit)wie oben
Schon freiwillig versichertbleibt freiwilliges MitgliedKündigung zum Ablauf des übernächsten Monats
Privat versichertkeine Anschlussversicherung, PKV läuft weiter–

Gründer haben 14 Tage: wie die Austrittsfrist läuft

Die zwei Wochen beginnen nicht mit deinem Starttag, sondern mit dem Zugang des Hinweises deiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten. Der GKV-Spitzenverband schreibt dazu: Der Hinweis „bildet die Grundlage für den Austritt“, die Frist beginnt grundsätzlich erst mit seinem Zugang. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang deiner Erklärung bei der Kasse, nicht das Absendedatum (Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023, Abschnitt 2.4.1).

Ein Fall aus den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands.Ein Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung zum 31.07.2023 auf, ist ab 01.08.2023 selbstständig und privat versichert. Der Hinweis der Kasse wird ihm am 04.09.2023 zugestellt. Ergebnis: Die Austrittserklärung muss der Kasse spätestens am 18.09.2023 vorliegen – der bestehende PKV-Vertrag allein genügt nicht.

Der letzte Satz ist der wichtigste Unterschied zu anderen Konstellationen: Weil du als Selbstständiger erwerbstätig bist, besteht kein nachgehender Leistungsanspruch der Kasse. Eine PKV, die lückenlos anschließt, verhindert die Anschlussversicherung deshalb nicht von selbst. Du musst den Austritt aktiv erklären (Abschnitt 2.3.5, Beispiel 2).

Wirksam nur mit Nachweis – aber ohne Frist dafür

Der Austritt wird nur wirksam, wenn du einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Diese Absicherung muss sich lückenlos an die bisherige Versicherung anschließen. Für den Nachweis selbst gibt es keine gesetzliche Frist; der GKV-Spitzenverband begründet das damit, dass Betroffene genug Zeit für die Wahl eines Versicherers und den Vertragsabschluss haben sollen. Wird der Austritt wirksam, wirkt er auf den Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung zurück – auch dann, wenn die Kasse ihren Hinweis verspätet verschickt hat (BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 13/20 R).

Lückenlos heißt lückenlos.Der PKV-Vertrag muss am Tag nach dem Ende deiner bisherigen Versicherung beginnen. Erkläre den Austritt nicht ins Blaue: Ohne PKV-Zusage bleibt dein Austritt unwirksam, und du bleibst freiwillig versichert – das ist der Schutz, den das Gesetz will.

Austritt verpasst: Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V

Was gilt, wenn die zwei Wochen verstrichen sind? Das Gesetz regelt es nicht ausdrücklich. Der GKV-Spitzenverband deutet eine verspätete Austrittserklärung in eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft um (§ 191 Nr. 3 i. V. m. § 175 Abs. 4 SGB V; Abschnitt 2.4.3). Die Folgen:

  • Kündigungsfrist: Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem du kündigst.
  • Nachweis: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn du bis zum Ende der Frist eine andere Absicherung nachweist.
  • Keine 12-Monats-Bindung: Die allgemeine Bindung an die Kasse gilt nicht, wenn du keine Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Kasse begründen willst.
  • Doppelte Beiträge möglich: Beginnt die PKV früher, zahlst du für eine Übergangszeit an beide. Der GKV-Spitzenverband hält das für zumutbar, weil eine fristgerechte Austrittserklärung genügt hätte.

Ein Beispiel: Du gründest zum 01.02.2027, der Hinweis der Kasse geht dir am 10.02.2027 zu. Austritt also bis 24.02.2027 bei der Kasse. Verpasst du das und kündigst am 03.03.2027, endet die GKV zum 31.05.2027. Hast du einen Krankengeld-Wahltarif der freiwilligen Mitgliedschaft abgeschlossen, bindet dieser drei Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V) – prüfe das vor jedem Abschluss. Bei einem rechtzeitigen Austritt spielen Mindestbindungsfristen dagegen keine Rolle (Abschnitt 2.4.2).

Der 3-Monats-Mythos: woher er kommt und wann er noch gilt

Viele Ratgeber nennen bis heute drei Monate als Frist. Sie stammt aus § 9 SGB V: Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet und eine Vorversicherungszeit erfüllt – 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar davor –, kann der freiwilligen Versicherung beitreten und muss das binnen drei Monaten anzeigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Seit 2013 ist dieser Weg für Gründer aber der Ausnahmefall, weil die Anschlussversicherung vorrangig gilt.

Was nicht stimmt

„Ich muss mich binnen drei Monaten freiwillig versichern, sonst fliege ich raus.“ Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung kommt, bleibt automatisch versichert.

Was stimmt

Für den Wechsel in die PKV zählen zwei Wochen ab Zugang des Kassen-Hinweises. Die drei Monate betreffen Ausnahmen, etwa Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland, die ausdrücklich beitreten müssen (§ 188 Abs. 4 Satz 5 SGB V).

Alle Fristen für dein Startdatum – Austritt, Kündigung, Wartezeit-Anrechnung in der PKV, Statusfeststellung, KSK – rechnet der Fristenrechner, der auch die Hintergründe der „3 Monate Frist“ erklärt.

Ausnahmen: wann keine Anschlussversicherung entsteht

  • Familienversicherung möglich: Erfüllst du die Voraussetzungen der Familienversicherung, entsteht keine Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Als hauptberuflich Selbstständiger ist das ausgeschlossen, ebenso bei einem Gesamteinkommen über 565 € im Monat (2026, § 10 SGB V).
  • Kein Wohnsitz in Deutschland feststellbar: Kann die Kasse weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ermitteln, kommt sie nicht zustande (Satz 4). Wer nach einer Zeit im Ausland zurückkehrt, findet die Regeln bei Rückkehr nach Deutschland: zuletzt privat versichert.
  • Vorher privat versichert: Dann gibt es nichts fortzusetzen – deine PKV läuft weiter.
  • Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland: Sie müssen innerhalb von drei Monaten ausdrücklich beitreten (Sätze 5 bis 8).

Was die Kasse jetzt von dir braucht

Die Beweislast ist bei der Anschlussversicherung umgekehrt: Liegen der Kasse keine Angaben zu einer anderen Absicherung vor, führt sie die Anschlussversicherung durch. Für die Beitragsbemessung setzt sie dann zunächst Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an (Abschnitt 3.2; § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) – 2026 ein Beitrag von 1.261,31 € im Monat (kinderlos, mit Krankengeld). Erfährt die Kasse nachträglich, dass die Anschlussversicherung gar nicht hätte entstehen dürfen, wickelt sie sie rückwirkend ab (Abschnitt 3.3).

1. Vor dem Start entscheiden

GKV-Beitrag nach deinem Gewinn rechnen, PKV-Angebote vergleichen, Annahme über eine anonyme Risikovoranfrage klären.

2. Hinweis abwarten und Datum notieren

Das Zugangsdatum des Kassen-Schreibens startet die zwei Wochen.

3. Bleiben oder austreten

Bleiben: Einkommensprognose einreichen, Wahlerklärung für Krankengeld prüfen. Austreten: Erklärung schriftlich mit Eingangsnachweis, PKV-Bestätigung nachreichen.

4. PKV lückenlos beginnen lassen

Versicherungsbeginn am Tag nach dem Ende der Pflichtversicherung. Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung stellen, damit die GKV-Zeit auf Wartezeiten angerechnet wird (§ 197 Abs. 2 VVG).

Typische Fehler beim Austritt aus der Anschlussversicherung

  • Auf den PKV-Vertrag verlassen: Ein lückenlos beginnender PKV-Vertrag ersetzt die Austrittserklärung nicht. Ohne Erklärung binnen zwei Wochen läuft die GKV weiter – und kostet parallel.
  • Die Frist ab dem Starttag rechnen: Die zwei Wochen beginnen mit dem Zugang des Kassen-Hinweises. Notiere das Datum, an dem der Brief bei dir ankommt.
  • Das Absendedatum für entscheidend halten: Maßgeblich ist der Eingang bei der Kasse. Schick die Erklärung so, dass du den Eingang belegen kannst, etwa über das Online-Postfach der Kasse oder per Einschreiben.
  • Ohne Zusage austreten: Ohne Nachweis einer anderen Absicherung bleibt der Austritt wirkungslos. Kläre die PKV-Annahme vor dem Start.
  • Das Krankengeld vergessen: Wer in der GKV bleibt, hat als Selbstständiger nur mit Wahlerklärung Anspruch auf Krankengeld – mehr dazu unter Krankengeld für Selbstständige.

Bleiben oder wechseln? Die ehrliche Abwägung

Die Anschlussversicherung ist für viele Gründer kein Problem, sondern ein Vorteil: Der Beitrag passt sich dem Einkommen an und sinkt in schwachen Jahren bis auf den Mindestbeitrag von 286,08 € (2026, mit Krankengeld, kinderlos). Kinder und ein Partner mit wenig Einkommen können beitragsfrei mitversichert sein. Die PKV lohnt sich eher bei stabil hohem Einkommen und ohne Familienbedarf. Wichtig ist nur, die Entscheidung vor dem Hinweis der Kasse zu treffen – damit die zwei Wochen für die Erklärung reichen und nicht für die Suche.

Wie hoch dein Beitrag als freiwilliges Mitglied ist, zeigt der Gründer-KV-Rechner; Details zur Beitragsfestsetzung stehen unter freiwillige Krankenversicherung für Existenzgründer, die PKV-Seite unter private Krankenversicherung für Existenzgründer. Deine Fristen und deinen nächsten Schritt zeigt der kostenlose Gründer-KV-Check.

Häufige Fragen

Was ist die obligatorische Anschlussversicherung?

Die automatische Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft, wenn eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet (§ 188 Abs. 4 SGB V). Sie gilt seit dem 01.08.2013, braucht keinen Antrag und keine Vorversicherungszeit. Sie verhindert, dass jemand nach dem Ende einer Anstellung ohne Krankenversicherung dasteht.

Wie kann ich aus der obligatorischen Anschlussversicherung austreten?

Indem du der Kasse binnen zwei Wochen nach Zugang ihres Hinweises über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und eine anderweitige Absicherung nachweist, die lückenlos am Tag nach dem Ende der bisherigen Versicherung beginnt – in der Regel eine private Krankenversicherung. Für den Nachweis selbst gibt es keine gesetzliche Frist.

Was passiert, wenn ich auf das Schreiben der Krankenkasse nicht reagiere?

Dann bleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft. Fehlen Angaben zu deinem Einkommen, setzt die Kasse zunächst Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze fest (§ 240 Abs. 1 SGB V) – 2026 bis zu 1.261,31 € im Monat. Reiche deine Einkommensprognose deshalb zügig ein.

Gilt die 3-Monats-Frist für die freiwillige Krankenversicherung noch?

Für die meisten Gründer nicht. Die dreimonatige Anzeigefrist des § 9 Abs. 2 SGB V bleibt im Gesetz, wird aber im Regelfall durch die Anschlussversicherung verdrängt: Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung kommt, ist ohne Beitrittserklärung weiter versichert (GKV-Spitzenverband, 24.07.2023). Die drei Monate betreffen nur Ausnahmefälle, etwa Saisonarbeitnehmer.

Kann ich die Anschlussversicherung später noch kündigen?

Ja. Nach Ablauf der zwei Wochen wird eine Austrittserklärung als Kündigung behandelt. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, wenn du bis dahin eine andere Absicherung nachweist; die 12-monatige Bindung gilt beim Wechsel in die PKV nicht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Eine kurze doppelte Beitragszahlung ist möglich.

Was kostet die Anschlussversicherung als Selbstständiger?

Den Beitrag freiwillig Versicherter: 2026 rund 21,7 % des Gewinns für Kranken- und Pflegeversicherung (mit Krankengeld, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %), mindestens 286,08 € und höchstens 1.261,31 € im Monat. Ohne Wahlerklärung zahlst du 0,6 Prozentpunkte weniger, hast aber keinen Anspruch auf Krankengeld.

Quellen

  1. § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (Abs. 4: obligatorische Anschlussversicherung) – abgerufen 10.10.2026
  2. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise „Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V“ vom 24.07.2023 (über vdek) – Abschnitte 1, 2.3.5, 2.4, 3.2, 3.3
  3. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung
  4. § 191 SGB V – Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
  5. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
  6. § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
  7. § 197 VVG – Wartezeiten
  8. BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 13/20 R (Rückwirkung des Austritts) – zitiert nach GKV-Spitzenverband, 24.07.2023
Redaktion PKV-Gründer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Erst die Frist. Dann der Tarif.

Mach den kostenlosen Gründer-KV-Check – und entscheide mit deinen Zahlen statt mit Pauschalwerten.

Gründer-KV-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Frist & Beitrag in 60 Sekunden prüfen