Inhalt (6 Abschnitte)
- Endet deine Pflicht- oder Familienversicherung, setzt sich die GKV automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V) – ein Antrag binnen drei Monaten ist im Regelfall nicht nötig.
- Für den Austritt in die PKV hast du zwei Wochen ab Zugang des Hinweises deiner Kasse; der Austritt wirkt zurück, aber nur mit Nachweis einer PKV.
- Verpasst? Dann geht der Wechsel nur per Kündigung zum Ende des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V) – ohne 12-Monats-Bindung, aber ein Krankengeld-Wahltarif bindet drei Jahre.
- Die Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 SGB V gilt nur noch in Ausnahmefällen, etwa wenn keine Anschlussversicherung zustande kommt.
- Weitere Fristen: PKV-Antrag binnen zwei Monaten für die Wartezeit-Anrechnung (§ 197 VVG), Statusfeststellung binnen eines Monats (§ 7a SGB IV), KSK-Befreiung binnen drei Monaten (§ 6 KSVG).
Die oft genannte „3 Monate Frist“ für die Krankenversicherung von Selbstständigen (§ 9 Abs. 2 SGB V) gilt heute nur noch in Ausnahmefällen: Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung gründet, bleibt automatisch freiwillig gesetzlich versichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Für den direkten Wechsel in die PKV zählen zwei Wochen ab dem Hinweis der Krankenkasse – danach nur noch die Kündigung mit rund zwei Monaten Frist. Stand: Oktober 2026.
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Orientierung, Stand 10.10.2026. Angenommen: Deine bisherige Pflicht- oder Familienversicherung endet am Tag vor dem Start. Austritt: zwei Wochen ab Zugang des Kassen-Hinweises (§ 188 Abs. 4 SGB V; ohne Hinweisdatum frühestmöglicher Termin). Kündigung: zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Wartezeit-Anrechnung: PKV-Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung (§ 197 Abs. 2 VVG). Statusfeststellung: § 7a Abs. 5 SGB IV. KSK: § 6 KSVG. Gründungszuschuss: § 94 SGB III. Keine Rechtsberatung – maßgeblich sind die Schreiben deiner Krankenkasse.
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Gründer-KV-Fahrplan (PDF)Warum die „3 Monate Frist“ für Selbstständige meist nicht stimmt
Die Drei-Monats-Frist stammt aus § 9 Abs. 2 SGB V: Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet und die Vorversicherungszeit erfüllt, muss seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten anzeigen. Seit dem 01.08.2013 gibt es aber die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V): Endet die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung „mit dem Tag nach dem Ausscheiden“ automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Der GKV-Spitzenverband stellt in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 24.07.2023 klar, dass diese Regel vorrangig gilt, die Vorversicherungszeit entfällt und im Regelfall auch die Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist.
Für dich als Gründer heißt das: Du musst nichts tun, um gesetzlich versichert zu bleiben. Du musst aber schnell sein, wenn du nicht bleiben willst.
Die eigentliche Frist: zwei Wochen.Die Kasse schickt dir einen Hinweis über deine Austrittsmöglichkeiten. Ab Zugang hast du zwei Wochen, um den Austritt zu erklären. Wirksam wird er nur, wenn du eine andere Absicherung nachweist – also eine PKV, die lückenlos am Tag nach dem Ende deiner bisherigen Versicherung beginnt. Für den Nachweis selbst gibt es keine gesetzliche Frist; der Austritt wirkt dann auf diesen Tag zurück.
Alle Fristen für Gründer im Überblick
| Ereignis | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Austritt aus der Anschlussversicherung in die PKV | 2 Wochen ab Zugang des Kassen-Hinweises | § 188 Abs. 4 SGB V |
| Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft | zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, mit PKV-Nachweis | § 175 Abs. 4 SGB V |
| Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Ausnahmefälle) | 3 Monate nach Ende der Mitgliedschaft | § 9 Abs. 2 SGB V |
| PKV-Antrag mit Anrechnung der GKV-Zeit auf Wartezeiten | spätestens 2 Monate nach Ende der Vorversicherung | § 197 Abs. 2 VVG |
| Statusfeststellung durch Geschäftsführer selbst beantragen | 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit (für späteren Beginn der Versicherungspflicht) | § 7a Abs. 5 SGB IV |
| KSK: Befreiung als Berufsanfänger | spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht | § 6 Abs. 1 KSVG |
| Gründungszuschuss | Phase 1: 6 Monate · Phase 2: weitere 9 Monate | § 94 SGB III |
| Wahlerklärung / Wahltarif Krankengeld | Bindung 3 Jahre | § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 8 SGB V |
| Einkommensnachweis an die Kasse | endgültige Abrechnung nach Steuerbescheid; ohne Nachweis binnen 3 Jahren nach Jahresende: Höchstbeitrag | § 240 Abs. 4a SGB V |
So nutzt du den Fristenrechner
1. Startdatum eintragen
Der Rechner nimmt an, dass deine bisherige Versicherung am Tag davor endet – etwa mit dem letzten Arbeitstag oder dem letzten Tag Arbeitslosengeld. Weicht das ab, trag den Tag nach dem tatsächlichen Ende ein.
2. Hinweisdatum nachtragen
Sobald der Brief deiner Kasse kommt, trägst du das Zugangsdatum ein. Dann zeigt der Rechner den genauen letzten Tag für den Austritt statt des frühestmöglichen.
3. Rolle wählen
Als GmbH-Geschäftsführer kommen die Statusfeststellung, als Künstler oder Publizist die KSK-Befreiung und mit Gründungszuschuss dessen Phasen dazu.
Beispiele: drei Gründer, drei Fristen
Angestellte gründet zum 01.12.2026
Letzter Arbeitstag 30.11.2026. Ab 01.12.2026 ist sie automatisch freiwilliges Mitglied. Der Hinweis der Kasse geht ihr am 08.12.2026 zu – Austritt also bis 22.12.2026. Damit die GKV-Zeit auf PKV-Wartezeiten angerechnet wird, stellt sie den PKV-Antrag bis 30.01.2027 (zwei Monate nach dem 30.11.). Verpasst sie den Austritt und kündigt am 10.01.2027, endet die GKV zum 31.03.2027.
Gründer aus dem Arbeitslosengeld mit Gründungszuschuss
Start am 01.02.2027. Phase 1 des Gründungszuschusses läuft bis 31.07.2027, Phase 2 – wenn bewilligt – bis 30.04.2028. Seine Pflichtversicherung über das Arbeitslosengeld endet am 31.01.2027; ab 01.02. läuft die Anschlussversicherung. Für den Austritt gilt wieder: zwei Wochen ab dem Hinweis.
Geschäftsführerin einer neuen GmbH
Aufnahme der Tätigkeit am 15.11.2026. Die Krankenkasse muss bei geschäftsführenden Gesellschaftern die Statusfeststellung beantragen (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Will sie selbst Klarheit und die Wirkung des § 7a Abs. 5 SGB IV nutzen, stellt sie den Antrag bis 15.12.2026. Ob sie dann versicherungspflichtig ist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund – Orientierung gibt der GmbH-Status-Check.
Was du vor dem Start erledigen solltest
- Entscheiden, ob du in der GKV bleibst – mit dem Gründer-KV-Rechner den Beitrag nach deinem Einkommen prüfen.
- Wenn PKV: Angebote einholen und die Annahme klären, bevor die zwei Wochen laufen – eine anonyme Risikovoranfrage über einen Makler zeigt die Bedingungen, ohne dass ein Antrag gespeichert wird.
- Krankengeld klären: Wahlerklärung, Wahltarif oder privates Krankentagegeld – der Krankentagegeld-Rechner zeigt deinen Tagessatz.
- Der Kasse die Selbstständigkeit und deine voraussichtlichen Einnahmen melden – sonst droht bis zum Nachweis der Höchstbeitrag.
- Bei GmbH: Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag bereithalten; die Statusfrage klärt die DRV.
Grenzen des Rechners
Der Rechner kennt deinen Einzelfall nicht. Er geht davon aus, dass deine bisherige Versicherung am Tag vor dem Start endet, und rechnet ohne nachgehende Leistungsansprüche und ohne Sonderfälle wie Auslandsaufenthalte. Bei der Kündigung setzt er voraus, dass keine Bindung aus einem Wahltarif entgegensteht. Maßgeblich sind immer die Schreiben deiner Krankenkasse. Warst du vor der Gründung im Ausland versichert, gelten eigene Regeln – siehe Rückkehr nach Deutschland: zuletzt privat versichert. Den Gesamtüberblick gibt der Ratgeber Krankenversicherung für Existenzgründer, die Mechanik der Anschlussversicherung erklärt obligatorische Anschlussversicherung bei der Selbstständigkeit. Deine persönliche Auswertung bekommst du im Gründer-KV-Check.
Häufige Fragen
Gibt es eine 3-Monats-Frist für die freiwillige Krankenversicherung als Selbstständiger?
Im Gesetz steht sie noch: Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 SGB V). Seit 2013 gilt aber vorrangig die obligatorische Anschlussversicherung – wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung kommt, bleibt automatisch versichert, ohne Antrag (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 24.07.2023). Die drei Monate betreffen nur noch Ausnahmefälle.
Wie lange habe ich Zeit, um als Gründer in die PKV zu wechseln?
Für den direkten Wechsel zwei Wochen ab Zugang des Hinweises deiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten (§ 188 Abs. 4 SGB V). Der Austritt wirkt auf den Tag nach dem Ende der Pflicht- oder Familienversicherung zurück, wird aber nur wirksam, wenn du eine lückenlose PKV nachweist. Danach geht es nur per Kündigung zum Ende des übernächsten Monats.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann bist du freiwilliges Mitglied der GKV und zahlst Beiträge nach deinem Einkommen. In die PKV kannst du trotzdem – per Kündigung, die zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirkt, wenn du bis dahin die PKV nachweist (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bis dahin zahlst du gegebenenfalls kurz doppelt.
Wann bekomme ich den Hinweis meiner Krankenkasse?
Die Kasse schickt ihn, wenn sie vom Ende deiner Pflicht- oder Familienversicherung erfährt – etwa durch die Abmeldung deines Arbeitgebers oder der Arbeitsagentur. Ein festes Datum gibt es nicht. Bereite die PKV-Entscheidung deshalb vor dem Start vor, damit du in den zwei Wochen nur noch erklären musst.
Welche Frist gilt für die Statusfeststellung als GmbH-Geschäftsführer?
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern beantragt die Krankenkasse die Statusfeststellung selbst (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Stellst du den Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und die DRV stellt eine Beschäftigung fest, beginnt diese unter Bedingungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV) – das ist Information, keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) – abgerufen 10.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur obligatorischen Anschlussversicherung vom 24.07.2023 (über vdek)
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Kündigung
- § 197 VVG – Wartezeiten
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
- § 6 KSVG – Befreiung für Berufsanfänger
- § 94 SGB III – Gründungszuschuss
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.