Inhalt (9 Abschnitte)
- Krankengeld für Selbstständige: Anspruch nur auf Wunsch
- Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?
- Die Falle bei der Beitragsschätzung
- Ab wann und wie lange zahlt die Kasse?
- Beiträge, Steuer und Mutterschaftsgeld
- Reicht das Krankengeld? Drei typische Lücken
- Wahlerklärung abgeben: so gehst du vor
- Häufige Irrtümer zum Krankengeld für Selbstständige
- Für wen das Krankengeld der Kasse nicht reicht – und für wen es genügt
- Hauptberuflich Selbstständige haben in der GKV nur mit Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 SGB V) oder Wahltarif (§ 53 Abs. 6) Anspruch auf Krankengeld; mit Wahlerklärung ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46).
- Das Krankengeld beträgt 70 % der Einnahmen, nach denen zuletzt vor der Krankheit der Beitrag aus Arbeitseinkommen bemessen wurde – 2026 mindestens rechnerisch 30,76 € und höchstens 135,63 € pro Tag (§ 47 SGB V).
- 2027 steigt das Höchstkrankengeld rechnerisch auf 148,75 € pro Tag (Bemessungsgrenze 6.375 € laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
- Für dieselbe Krankheit zahlt die Kasse höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V); für die Dauer des Anspruchs ist das Krankengeld selbst beitragsfrei (§ 224 SGB V).
- Selbstständige Gründerinnen bekommen Mutterschaftsgeld der Kasse nur mit Krankengeldanspruch, dann in Höhe des Krankengelds (§ 24i SGB V).
Krankengeld bekommen Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit Wahlerklärung oder Wahltarif. Mit Wahlerklärung zahlt die Kasse ab der 7. Woche 70 % der Einnahmen, nach denen zuletzt dein Beitrag bemessen wurde – 2026 rechnerisch mindestens 30,76 € und höchstens 135,63 € pro Tag, 2027 bis zu 148,75 € (Entwurf). Für dieselbe Krankheit zahlt sie höchstens 78 Wochen in drei Jahren (§§ 44–48 SGB V). Stand: Oktober 2026.
Krankengeld für Selbstständige: Anspruch nur auf Wunsch
Das Sozialgesetzbuch schließt hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ausdrücklich vom Krankengeld aus – „es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll“ (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Ohne diese Wahlerklärung zahlst du den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % und hast keinen Anspruch. Mit ihr zahlst du 14,6 % und bekommst Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V).
Alternativ muss dir jede Kasse einen Krankengeld-Wahltarif anbieten, der früher oder später leistet; die Prämie darf nicht vom Krankheitsrisiko abhängen (§ 53 Abs. 6 SGB V). Beide Varianten binden drei Jahre. Den direkten Vergleich mit Kosten und Bindung liest du unter Krankengeld-Wahltarif oder privates Krankentagegeld.
Eine Ausnahme gilt für Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse: Sie haben Krankengeld ab der siebten Woche auch ohne Wahlerklärung, mit Wahltarif spätestens ab der dritten Woche (§ 46 Satz 3 und 4 SGB V). Mehr dazu unter KSK und private Krankenversicherung.
Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?
Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Für Selbstständige gilt als Regelentgelt „der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war“ (§ 47 Abs. 4 SGB V), höchstens die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6). Die Kasse rechnet also nicht mit deinem tatsächlichen Gewinn im Krankheitsmonat, sondern mit der Bemessung aus deinem letzten Beitragsbescheid. Ein Monat zählt mit 30 Tagen.
| Beitragspflichtige Einnahmen pro Monat | Krankengeld pro Tag | Krankengeld pro Monat (30 Tage) |
|---|---|---|
| 1.318,33 € (Mindestbemessung 2026) | 30,76 € | 922,83 € |
| 1.376,67 € (Mindestbemessung 2027, Entwurf) | 32,12 € | 963,67 € |
| 2.000 € | 46,67 € | 1.400,00 € |
| 2.500 € | 58,33 € | 1.750,00 € |
| 3.000 € | 70,00 € | 2.100,00 € |
| 4.000 € | 93,33 € | 2.800,00 € |
| 5.000 € | 116,67 € | 3.500,00 € |
| ab 5.812,50 € (Bemessungsgrenze 2026) | 135,63 € | 4.068,75 € |
| ab 6.375 € (Bemessungsgrenze 2027, Entwurf) | 148,75 € | 4.462,50 € |
Anders als bei Arbeitnehmern ist das Krankengeld aus Arbeitseinkommen nicht zusätzlich auf 90 % eines Nettoentgelts begrenzt; diese Grenze bezieht sich im Gesetz auf das Krankengeld aus Arbeitsentgelt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Zeitreihe der Höchstwerte seit 2020 findest du unter Höchstkrankengeld 2027.
Die Falle bei der Beitragsschätzung
Gründer setzen ihren Beitrag zu Beginn selbst mit: Die Kasse setzt ihn vorläufig nach den nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen fest und rechnet später nach dem Steuerbescheid endgültig ab (§ 240 Abs. 4a SGB V). Wer seine Einnahmen sehr vorsichtig schätzt, zahlt zunächst weniger Beitrag – und hat damit auch eine niedrigere Bemessung für das Krankengeld. Denn maßgebend ist der Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung galt.
Beispiel: Schätzung auf Mindestbemessung.Eine Beraterin meldet zum Start 1.318,33 € voraussichtliche Einnahmen, verdient aber bald 4.000 € im Monat. Wird sie krank, bevor die Kasse die Bemessung anpasst, rechnet die Kasse mit der alten Bemessung: rund 30,76 € statt 93,33 € pro Tag. Melde deutliche Einkommenssteigerungen deshalb zeitnah – die Nachzahlung beim Beitrag kommt ohnehin.
Was die Beitragsseite für Gründer bedeutet – vorläufige Festsetzung, Nachweise, Höchstbeitrag bei fehlenden Unterlagen –, erklärt der Ratgeber freiwillige Krankenversicherung für Existenzgründer. Den Beitrag mit und ohne Krankengeld rechnet der Gründer-KV-Rechner.
Ab wann und wie lange zahlt die Kasse?
Der Anspruch entsteht grundsätzlich vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, bei Krankenhausbehandlung von deren Beginn an (§ 46 Satz 1 SGB V). Für Selbstständige mit Wahlerklärung gilt eine Sonderregel: Der Anspruch entsteht erst „von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an“ (§ 46 Satz 3). Die ersten 42 Tage trägst du selbst.
Die Dauer ist für dieselbe Krankheit begrenzt: höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Zeiten, in denen der Anspruch ruht, zählen dabei wie Bezugszeiten mit; Zeiten, für die kein Anspruch besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3). Für eine neue, andere Krankheit beginnt die Rechnung neu.
- Melden: Das Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet ist; unschädlich ist eine Meldung innerhalb einer Woche (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
- Nicht nebenbei verdienen: Soweit und solange du beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erhältst, ruht das Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wie die Kasse das bei laufendem Betrieb prüft, klärst du im Leistungsfall mit ihr.
- Wahlerklärung rechtzeitig: Geht die Erklärung während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie erst ab dem Tag nach deren Ende (§ 44 Abs. 2 SGB V).
Beiträge, Steuer und Mutterschaftsgeld
Beitragsfreiheit während des Krankengelds
„Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld“ – die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Krankengeld selbst (§ 224 Abs. 1 SGB V). Andere beitragspflichtige Einnahmen, etwa Mieten oder Kapitalerträge, bleiben beitragspflichtig. Wie das bei deinem Arbeitseinkommen umgesetzt wird, lass dir von deiner Kasse im Leistungsfall erklären.
Steuer
Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Das GKV-Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte. Das ist nur eine allgemeine Information – die Auswirkung im Einzelfall klärst du mit deinem Steuerberater.
Mutterschaftsgeld für Gründerinnen
Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 1 SGB V). Für Selbstständige wird es in Höhe des Krankengelds gezahlt (§ 24i Abs. 2). Ohne Wahlerklärung oder Wahltarif gibt es kein Mutterschaftsgeld der Kasse – ein Grund, die Wahlerklärung bei der Familienplanung früh abzugeben. Private Krankentagegeld-Tarife können nach den Musterbedingungen in den Mutterschutzfristen leisten, mit eigener Wartezeit von acht Monaten (§ 1a MB/KT).
Reicht das Krankengeld? Drei typische Lücken
Die ersten sechs Wochen
Bis Tag 42 zahlt die Kasse mit Wahlerklärung nichts. Bei 100 € Tagesbedarf sind das 4.200 €, die du aus der Rücklage, einem Wahltarif mit früherem Beginn oder einem privaten Krankentagegeld abdecken musst.
Niedrige Bemessung
Wer auf Mindestbemessung versichert ist, bekommt rechnerisch 30,76 € pro Tag – rund 923 € im Monat. Das deckt selten die eigenen Fixkosten.
Hohes Einkommen
Über der Bemessungsgrenze bleibt das Krankengeld bei 135,63 € pro Tag. Bei 6.000 € netto im Monat fehlen rund 64 € pro Tag; ein privater Zusatz darf zusammen mit dem Krankengeld das Netto nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT).
Was pro Krankheitstag gezahlt wird
GKV-Krankengeld mit Wahlerklärung (ab dem 43. Tag) im Vergleich zu einem privaten Krankentagegeld-Beispiel
Eigene Berechnung nach § 47 SGB V: 70 % der Bemessung ÷ 30, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € bzw. *6.375 € laut Kabinettsbeschluss 07.10.2026). Privat: Modellfall 150 € pro Tag ab dem 29. Tag (Stiftung Warentest, 15.06.2026); das private Krankentagegeld ist bis zur Höhe des Nettoeinkommens frei wählbar.
Wie viel du pro Tag wirklich brauchst und ab wann deine Rücklage trägt, rechnet der Krankentagegeld-Rechner. Die private Seite – Netto-Grenze, Karenz, Vertragsdetails – erklärt wie hoch Krankentagegeld sein darf.
Wahlerklärung abgeben: so gehst du vor
1. Status klären
Bist du hauptberuflich selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert? Dann gilt § 44 Abs. 2 SGB V. Neben einer Vollzeitanstellung bist du in der Regel über den Job pflichtversichert und hast dort Krankengeld.
2. Erklärung abgeben
Formlos oder mit dem Formular deiner Kasse, am besten zusammen mit der Meldung der Selbstständigkeit – und bevor du krank wirst.
3. Bemessung prüfen
Kontrolliere im Beitragsbescheid den Beitragssatz 14,6 % und die Bemessung. Sie bestimmt dein Krankengeld.
4. Lücke schließen
Rücklage für 42 Tage aufbauen oder den Wahltarif deiner Kasse und ein privates Krankentagegeld vergleichen.
Häufige Irrtümer zum Krankengeld für Selbstständige
- „Als freiwillig Versicherter habe ich automatisch Krankengeld.“ Freiwillig versicherte Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze haben es in der Regel über ihr Arbeitsverhältnis. Hauptberuflich Selbstständige brauchen dagegen die Wahlerklärung oder einen Wahltarif.
- „Das Krankengeld richtet sich nach meinem aktuellen Gewinn.“ Maßgebend ist die Bemessung, die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für deinen Beitrag galt (§ 47 Abs. 4 SGB V) – nicht der Gewinn im Krankheitsmonat.
- „Mit der Wahlerklärung bin ich ab dem ersten Tag abgesichert.“ Nein, erst ab der siebten Woche (§ 46 SGB V). Für früheren Schutz brauchst du einen Wahltarif oder ein privates Krankentagegeld.
- „Ich kann die Wahlerklärung abgeben, wenn ich krank werde.“ Für eine laufende Arbeitsunfähigkeit wirkt sie nicht mehr; sie gilt erst ab dem Tag nach deren Ende (§ 44 Abs. 2 SGB V).
- „Krankengeld gibt es unbegrenzt.“ Für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen in drei Jahren (§ 48 SGB V). Für dauerhafte Berufsunfähigkeit braucht es eine eigene Absicherung.
Für wen das Krankengeld der Kasse nicht reicht – und für wen es genügt
Ehrlich gesagt: Für Gründer mit kleinem oder mittlerem Gewinn ist die Wahlerklärung ein günstiger Basisschutz – 2026 zwischen 7,91 € und 34,88 € im Monat. Wer eine Rücklage für sechs Wochen hat, ist damit gegen den größten Schaden, die lange Krankheit, abgesichert. Nicht genug ist sie für drei Gruppen: für Selbstständige ohne Rücklage, für alle mit hohem Einkommen über der Bemessungsgrenze und für alle, die ihren Beitrag bewusst niedrig geschätzt haben. Privat Krankenversicherte haben kein Krankengeld der Kasse; für sie ist ein privates Krankentagegeld der einzige Weg.
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Häufige Fragen
Haben gesetzlich versicherte Selbstständige Anspruch auf Krankengeld?
Nur wenn sie es wählen. Hauptberuflich Selbstständige sind vom Krankengeld ausgeschlossen, es sei denn, sie erklären gegenüber der Kasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch umfassen soll (§ 44 Abs. 2 SGB V), oder schließen einen Krankengeld-Wahltarif ab (§ 53 Abs. 6). Mit Wahlerklärung zahlt die Kasse ab der siebten Woche.
Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?
70 % des Regelentgelts. Bei Selbstständigen ist das der kalendertägliche Betrag, nach dem zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit der Beitrag aus Arbeitseinkommen bemessen wurde (§ 47 Abs. 4 SGB V). 2026 sind das bei Mindestbemessung rechnerisch 30,76 € und an der Bemessungsgrenze 135,63 € pro Tag.
Wie lange bekommt man als Selbstständiger Krankengeld?
Für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 SGB V). Zeiten, in denen der Anspruch ruht, werden dabei wie Bezugszeiten mitgezählt; Zeiten ohne Anspruch bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3). Mit Wahlerklärung beginnt die Zahlung in der siebten Woche.
Muss ich als Selbstständiger Beiträge zahlen, während ich Krankengeld bekomme?
Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld ist ein Mitglied beitragsfrei, die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Krankengeld selbst (§ 224 Abs. 1 SGB V). Andere beitragspflichtige Einnahmen, etwa Mieten, bleiben beitragspflichtig. Wie das bei deinem Arbeitseinkommen umgesetzt wird, klärst du mit deiner Kasse.
Bekommen selbstständige Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?
Ja, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben – als Selbstständige also mit Wahlerklärung oder Wahltarif (§ 24i Abs. 1 SGB V). Das Mutterschaftsgeld wird dann in Höhe des Krankengelds gezahlt (§ 24i Abs. 2). Ohne Krankengeldanspruch gibt es kein Mutterschaftsgeld der Kasse.
Ist Krankengeld für Selbstständige steuerpflichtig?
Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Das GKV-Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und kann so den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte erhöhen. Was das für dich bedeutet, klärst du mit deinem Steuerberater.
Quellen
- § 44 SGB V – Krankengeld, Wahlerklärung – abgerufen 10.10.2026
- § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
- § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes
- § 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei Krankengeld
- § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.