Inhalt (9 Abschnitte)
- Nebenberuflich selbstständig in der Elternzeit: der Überblick
- Pflichtversichert vor der Elternzeit: Mitgliedschaft bleibt, Elterngeld beitragsfrei
- Wann die Kasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit annimmt
- Die 32-Stunden-Grenze und die Zustimmung des Arbeitgebers
- Familienversichert in der Elternzeit
- Freiwillig oder privat versichert in der Elternzeit
- Elterngeld und Gewinn: der zweite Blick
- Nach der Elternzeit: zurück in den Job oder ganz selbstständig?
- Checkliste für Gründer in Elternzeit
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer bleiben in der Elternzeit Mitglied ihrer Krankenkasse (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); während des Bezugs von Elterngeld ist das Elterngeld beitragsfrei (§ 224 SGB V).
- Ein Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit ist bei Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig (§ 226 SGB V) – beitragspflichtig bleiben etwa Arbeitsentgelt aus Teilzeit, Renten und Versorgungsbezüge.
- In der Elternzeit darfst du bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sein; eine selbstständige Tätigkeit braucht die Zustimmung deines Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG).
- Eine schon bestehende Nebenselbstständigkeit wird nicht hauptberuflich, nur weil in der Elternzeit kein Gehalt fließt; eine neu aufgenommene beurteilt die Kasse nach Zeitaufwand und Gewinn (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).
- Freiwillig Versicherte zahlen in der Elternzeit weiter Beiträge auf ihre übrigen Einnahmen, mindestens auf 1.318,33 € im Monat (2026).
Wer nebenberuflich selbstständig in der Elternzeit ist, behält als pflichtversicherter Arbeitnehmer in der Regel seinen Krankenversicherungsschutz ohne zusätzlichen Beitrag: Die Mitgliedschaft bleibt erhalten (§ 192 SGB V), das Elterngeld ist beitragsfrei (§ 224 SGB V), und der Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gehört bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden, für Selbstständigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG). Kritisch wird es, wenn die Kasse die Selbstständigkeit als hauptberuflich einstuft.
Nebenberuflich selbstständig in der Elternzeit: der Überblick
Wie die Krankenversicherung in der Elternzeit läuft, hängt davon ab, wie du vorher versichert warst. Die Selbstständigkeit kommt als zweite Frage hinzu: Bleibt sie Nebensache, ändert sich meist nichts. Wird sie zur Hauptsache, greifen die Regeln für Selbstständige.
| Vor der Elternzeit | In der Elternzeit | Nebengewinn |
|---|---|---|
| pflichtversichert angestellt | Mitgliedschaft bleibt erhalten, Elterngeld beitragsfrei | nicht beitragspflichtig, solange nicht hauptberuflich |
| familienversichert | Familienversicherung läuft weiter | erlaubt bis 565 € Gesamteinkommen im Monat, nicht hauptberuflich |
| freiwillig versichert | Mitgliedschaft läuft weiter, Beiträge auf übrige Einnahmen, mindestens auf 1.318,33 € | beitragspflichtig |
| privat versichert | Beitrag läuft weiter, Arbeitgeberzuschuss entfällt ohne Gehalt | ohne Einfluss auf den Beitrag |
Pflichtversichert vor der Elternzeit: Mitgliedschaft bleibt, Elterngeld beitragsfrei
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für die Dauer des Elterngeldbezugs ist das Mitglied beitragsfrei – die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Elterngeld selbst (§ 224 Abs. 1 SGB V). Andere beitragspflichtige Einnahmen bleiben beitragspflichtig. Welche das sind, regelt § 226 SGB V: Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nur dann, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Für dich heißt das: Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit beim Arbeitgeber, zahlst du auf dieses Gehalt Beiträge. Der Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit dagegen ist bei Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig. So beschreibt es auch eine gesetzliche Kasse: Die Beitragsfreiheit gilt nicht für zusätzliches Arbeitsentgelt, Renten oder Versorgungsbezüge (Mobil Krankenkasse, abgerufen 10.10.2026). Verlass dich dennoch nicht auf allgemeine Aussagen, sondern melde die Tätigkeit und lass dir die Beitragsfreiheit bestätigen.
Wann die Kasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit annimmt
Die Beitragsfreiheit steht und fällt mit der Frage, ob deine Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt. Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Der GKV-Spitzenverband unterscheidet zwei Fälle (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 3.1):
Tätigkeit bestand schon vorher
Eine neben der Beschäftigung nicht hauptberufliche Selbstständigkeit wird nicht dadurch hauptberuflich, dass in der Elternzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird – solange du sie in dieser Zeit nicht ausweitest.
Tätigkeit beginnt in der Elternzeit
Nimmst du in der Elternzeit eine zulässige Selbstständigkeit neu auf, beurteilt die Kasse die Hauptberuflichkeit nach den Grundsätzen für Selbstständige ohne andere Erwerbstätigkeit.
| Zeitaufwand pro Woche | Hauptberuflich, wenn der Gewinn im Monat über … liegt |
|---|---|
| mehr als 30 Stunden | 988,75 € |
| mehr als 20 bis 30 Stunden | 1.977,50 € |
| höchstens 20 Stunden | 2.966,25 € – sonst nicht hauptberuflich |
Ob die Selbstständigkeit die Hauptquelle deines Lebensunterhalts ist, beurteilt die Kasse in Zweifelsfällen in einer Gesamtschau aller Einnahmen. Beschäftigst du regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, wirst du nach dem Gesetz als hauptberuflich selbstständig vermutet – eine widerlegbare Vermutung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Die Grundregeln für alle Nebenselbstständigen erklärt Krankenversicherung nebenberuflich selbstständig.
Die 32-Stunden-Grenze und die Zustimmung des Arbeitgebers
Arbeitsrechtlich gilt: Während der Elternzeit darfst du nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein (§ 15 Abs. 4 BEEG). Eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit braucht die Zustimmung deines Arbeitgebers; er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die 32 Stunden zählen für alle Tätigkeiten zusammen – Teilzeit beim Arbeitgeber und Selbstständigkeit.
Für die Krankenversicherung ist die 32-Stunden-Grenze nicht die entscheidende Linie. Schon bei mehr als 20 Wochenstunden Selbstständigkeit und einem Gewinn über 1.977,50 € im Monat nimmt die Kasse nach ihren Grundannahmen eine hauptberufliche Selbstständigkeit an. Wer in der Elternzeit mit 25 Stunden und gutem Gewinn neu gründet, kann seine beitragsfreie Mitgliedschaft also verlieren – obwohl er die arbeitsrechtliche Grenze einhält.
Familienversichert in der Elternzeit
Bist du über deinen Ehe- oder Lebenspartner familienversichert – etwa weil du vor der Geburt nicht berufstätig warst –, bleibt das auch mit einer kleinen Selbstständigkeit so, solange du nicht hauptberuflich selbstständig bist und dein Gesamteinkommen regelmäßig höchstens 565 € im Monat beträgt (2026; 2027 laut Kabinettsbeschluss 590 €). Bei Selbstständigen zählt der steuerliche Gewinn, nicht der Umsatz. Übersteigt er die Grenze regelmäßig, endet die Familienversicherung; dann wirst du freiwilliges Mitglied und zahlst mindestens auf 1.318,33 € im Monat.
Freiwillig oder privat versichert in der Elternzeit
Freiwillig gesetzlich versichert: Wer vor der Elternzeit freiwillig versichert war – etwa als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze –, bleibt Mitglied, zahlt aber weiter Beiträge auf seine übrigen Einnahmen. Das Elterngeld selbst ist beitragsfrei, die Mindestbemessung von 1.318,33 € gilt nach Angaben der Kassen aber weiter. Ein Gewinn aus der Selbstständigkeit erhöht den Beitrag bis zur Bemessungsgrenze; ist ein Ehepartner nicht gesetzlich versichert, kann zudem ein Teil seines Einkommens berücksichtigt werden.
Privat versichert: Der PKV-Beitrag läuft weiter, der Arbeitgeberzuschuss entfällt, solange kein Gehalt gezahlt wird. Die Nebenselbstständigkeit ändert am Beitrag nichts. Nimmst du in der Elternzeit eine Teilzeit unter der Versicherungspflichtgrenze auf, kannst du versicherungspflichtig werden – auf Antrag ist für die Dauer der Elternzeit eine Befreiung möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Details zu dieser Befreiung findest du bei PKV in der Elternzeit: Befreiung und Zuschuss.
Elterngeld und Gewinn: der zweite Blick
Neben der Krankenversicherung solltest du das Elterngeld im Blick haben: Einkommen, das du während des Elterngeldbezugs erzielst, wird beim Elterngeld berücksichtigt – auch Gewinn aus einer Selbstständigkeit. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom Einzelfall und der gewählten Elterngeldvariante ab; verbindlich rechnet die Elterngeldstelle. Für die Planung heißt das: Ein höherer Gewinn in der Elternzeit kann das Elterngeld mindern, ohne dass sich an der Krankenversicherung etwas ändert – oder er kann, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich wird, beides auf einmal verändern.
Drei Eltern, drei Ergebnisse
Angestellte Projektmanagerin, Etsy-Shop seit zwei Jahren: Sie betreibt den Shop schon neben ihrer Vollzeitstelle mit rund acht Stunden pro Woche und behält diesen Umfang in der Elternzeit bei. Die Tätigkeit wird nicht dadurch hauptberuflich, dass das Gehalt wegfällt. Sie bleibt beitragsfrei Mitglied; der Gewinn ist nicht beitragspflichtig.
Angestellter Grafiker, gründet in der Elternzeit ein Designstudio: Er arbeitet 25 Stunden pro Woche und rechnet mit 2.200 € Gewinn im Monat. Nach den Grundannahmen für eine neu aufgenommene Tätigkeit – mehr als 20 Stunden, Gewinn über 1.977,50 € – ist die Selbstständigkeit hauptberuflich. Die beitragsfreie Mitgliedschaft entfällt; er wird freiwilliges Mitglied und zahlt auf seinen Gewinn – mit Krankengeld-Wahlerklärung und Kind 464,20 € im Monat (2.200 € × 21,1 %, 2026). Was das kostet, zeigt der Gründer-KV-Rechner.
Familienversicherte Mutter, startet Online-Kurse: Zehn Stunden pro Woche, 400 € Gewinn im Monat – nicht hauptberuflich und unter 565 €. Sie bleibt familienversichert. Wächst der Gewinn dauerhaft über die Grenze, endet die Familienversicherung; die Regeln für kleine Gewinne erklärt Krankenversicherung für Kleinunternehmer.
Nach der Elternzeit: zurück in den Job oder ganz selbstständig?
Zurück in den Job
Kehrst du in deine Stelle zurück, bleibt die Selbstständigkeit in der Regel Nebensache – neben einer Vollzeitstelle nimmt die Kasse keine Hauptberuflichkeit an.
Teilzeit plus Selbstständigkeit
Bei höchstens 20 Stunden und höchstens 1.977,50 € Entgelt gilt die Selbstständigkeit als hauptberuflich – dann endet die Pflichtversicherung über den Job.
Ganz selbstständig
Endet das Arbeitsverhältnis, läuft die GKV automatisch freiwillig weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V); für die PKV zählen zwei Wochen ab dem Hinweis der Kasse.
Was beim Schritt in die volle Selbstständigkeit auf dich zukommt, erklärt Krankenversicherung für Existenzgründer; die Fristen rechnet der Fristenrechner. Selbstständige Mütter sollten außerdem wissen: Mutterschaftsgeld der Krankenkasse gibt es für Mitglieder mit Krankengeldanspruch (§ 24i SGB V) – als hauptberuflich Selbstständige nur mit Wahlerklärung.
Checkliste für Gründer in Elternzeit
- Zustimmung des Arbeitgebers zur selbstständigen Tätigkeit einholen (§ 15 Abs. 4 BEEG).
- Stunden und Gewinn realistisch planen – unter 20 Wochenstunden bleibt die Tätigkeit in der Regel nebenberuflich.
- Tätigkeit der Krankenkasse melden und die Beitragsfreiheit schriftlich bestätigen lassen.
- Familienversichert: Gewinn gegen 565 € im Monat prüfen.
- Elterngeldstelle über das Einkommen informieren.
- Vor dem Ende der Elternzeit entscheiden: zurück in den Job oder ganz selbstständig.
Deine persönliche Einordnung bekommst du im kostenlosen Gründer-KV-Check – ohne Gesundheitsfragen. Wie es für Studierende mit Gewerbe aussieht, steht unter nebenberuflich selbstständig als Student.
Häufige Fragen
Darf ich in der Elternzeit nebenberuflich selbstständig sein?
Ja. Arbeitnehmer dürfen in der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein; eine selbstständige Tätigkeit oder eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber braucht die Zustimmung deines Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG). Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Bleibe ich in der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert, wenn ich nebenbei selbstständig bin?
Als pflichtversicherter Arbeitnehmer in der Regel ja: Deine Mitgliedschaft bleibt erhalten, das Elterngeld ist beitragsfrei, und ein Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gehört bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Voraussetzung ist, dass die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist. Beitragspflichtig wären dagegen Arbeitsentgelt aus Teilzeit, Renten oder Versorgungsbezüge.
Wann wird meine Selbstständigkeit in der Elternzeit hauptberuflich?
Eine schon bestehende Nebentätigkeit wird nicht hauptberuflich, nur weil in der Elternzeit kein Gehalt gezahlt wird – solange du sie nicht ausweitest. Eine in der Elternzeit neu aufgenommene Selbstständigkeit beurteilt die Kasse wie eine ohne andere Erwerbstätigkeit: Bei höchstens 20 Wochenstunden ist sie in der Regel nicht hauptberuflich, außer der Gewinn liegt über 2.966,25 € im Monat (2026).
Muss ich die Selbstständigkeit in der Elternzeit der Krankenkasse melden?
Ja. Du musst der Kasse Tatsachen mitteilen, die für Versicherungs- und Beitragspflicht wichtig sind, und Änderungen unverzüglich melden (§ 206 SGB V). Die Kasse fragt dann Zeitaufwand und voraussichtlichen Gewinn ab, um die Hauptberuflichkeit zu prüfen.
Was gilt in der Elternzeit für privat Versicherte, die nebenbei gründen?
Privat Versicherte zahlen ihren PKV-Beitrag in der Elternzeit weiter; der Arbeitgeberzuschuss entfällt, solange kein Gehalt gezahlt wird. Die Nebenselbstständigkeit ändert am Beitrag nichts. Wer in der Elternzeit eine Teilzeit unter der Versicherungspflichtgrenze aufnimmt, kann versicherungspflichtig werden oder sich auf Antrag befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Quellen
- § 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger – abgerufen 10.10.2026
- § 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019, Nr. 3.1 und 3.2 (über VIACTIV)
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- Mobil Krankenkasse: Beiträge und Versicherungsschutz während der Elternzeit – abgerufen 10.10.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.