Inhalt (8 Abschnitte)
- Nebenberuflich selbstständig als Rentner: die Grundregel
- Wann der Gewinn neben der Rente beitragspflichtig ist
- Hauptberuflich selbstständig als Rentner: Die KVdR fällt weg
- Kein Krankengeld neben der Altersrente
- Vor der Rente: Was Selbstständige für die KVdR wissen sollten
- Privat versichert im Ruhestand – und nebenbei selbstständig
- Melden, nachweisen, planen
- Drei Rentner, drei Ergebnisse
- Pflichtversicherte Rentner (KVdR) zahlen auf Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit Beiträge, wenn es zusammen mit Versorgungsbezügen 1/20 der Bezugsgröße übersteigt – 2026 197,75 € im Monat (§ 226 SGB V).
- Die Grenze ist für Arbeitseinkommen eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig – einen Freibetrag gibt es in der Krankenversicherung nur für Betriebsrenten.
- Auf das Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz (§ 248 SGB V); den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag und Pflege trägst du allein (§ 250 SGB V).
- Wer als Rentner hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht in der KVdR pflichtversichert (§ 5 Abs. 5 SGB V; BSG, 29.07.2015, B 12 KR 4/13 R) – dann gilt die freiwillige Versicherung auf alle Einnahmen.
- Neben einer Altersrente darf man seit dem 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen; für Erwerbsminderungsrenten gelten weiter Hinzuverdienstgrenzen (Deutsche Rentenversicherung).
Für die Krankenversicherung nebenberuflich selbstständiger Rentner gilt: In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bleibst du pflichtversichert, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist. Dein Gewinn wird beitragspflichtig, sobald er zusammen mit Versorgungsbezügen 2026 mehr als 197,75 € im Monat beträgt – dann auf den gesamten Betrag, mit dem allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und Pflege, allein getragen (§§ 226, 248, 250 SGB V). Wirst du hauptberuflich selbstständig, entfällt die KVdR (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Nebenberuflich selbstständig als Rentner: die Grundregel
Wer eine gesetzliche Rente bezieht und die nötigen Vorversicherungszeiten erfüllt, ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daran ändert eine kleine Selbstständigkeit nichts. Ausgeschlossen ist die KVdR nur, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich ist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass bei Rentnern nicht schon jede selbstständige Tätigkeit genügt, sondern nur eine hauptberuflich ausgeübte (BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 4/13 R; GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019).
Zur Rente selbst gilt seit dem 01.01.2023: Zu einer Altersrente darfst du unbegrenzt hinzuverdienen, auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ohne dass die Rente gekürzt wird (Deutsche Rentenversicherung). Für Erwerbsminderungsrenten gibt es weiterhin Hinzuverdienstgrenzen; kläre sie vorab mit der Rentenversicherung. Für die Krankenversicherung bleiben zwei Fragen: Wird der Gewinn beitragspflichtig? Und bleibt die Selbstständigkeit Nebensache?
Wann der Gewinn neben der Rente beitragspflichtig ist
Bei pflichtversicherten Rentnern sind die Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und das Arbeitseinkommen beitragspflichtig, „soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen gibt es eine gemeinsame Grenze: Beiträge fallen nur an, wenn beide zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (§ 226 Abs. 2 SGB V) – 2026 197,75 € im Monat.
Freigrenze, kein Freibetrag.Liegt dein Arbeitseinkommen (plus Versorgungsbezüge) bei 197,75 € oder darunter, zahlst du nichts. Liegt es darüber, wird der gesamte Betrag verbeitragt – nicht nur der Teil über der Grenze. Einen Freibetrag in Höhe der Grenze gibt es in der Krankenversicherung nur für Betriebsrenten (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Auf das Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 248 SGB V), dazu der Zusatzbeitrag deiner Kasse und der Pflegebeitrag. Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen trägst du allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) – die Rentenversicherung beteiligt sich nur an den Beiträgen auf die Rente.
| Gewinn pro Monat | beitragspflichtig? | Beitrag pro Monat |
|---|---|---|
| 150 € | nein (unter 197,75 €) | 0,00 € |
| 197,75 € | nein (Grenze nicht überschritten) | 0,00 € |
| 250 € | ja, gesamter Betrag | 54,25 € |
| 600 € | ja | 130,20 € |
| 1.200 € | ja | 260,40 € |
Hast du zusätzlich eine Betriebsrente, zählt sie bei der Grenze mit. Beispiel: 120 € Betriebsrente plus 100 € Gewinn ergeben 220 € – die Grenze von 197,75 € ist überschritten, der Gewinn wird damit beitragspflichtig. Für die Betriebsrente selbst greift in der Krankenversicherung der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, für den Gewinn nicht. Ein kleiner Nebenverdienst kann also gerade in Kombination mit Versorgungsbezügen Beiträge auslösen.
Mit Kind liegt der Pflegebeitrag niedriger. Die Kasse ermittelt das Arbeitseinkommen in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid; Gewinn heißt hier steuerlicher Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben, nicht Umsatz.
Hauptberuflich selbstständig als Rentner: Die KVdR fällt weg
Ob deine Selbstständigkeit hauptberuflich ist, beurteilt die Kasse wie bei Selbstständigen ohne andere Erwerbstätigkeit – die Rente ist keine Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist, ob die Selbstständigkeit deiner Lebensführung nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung das Gepräge gibt. Die Grundannahmen des GKV-Spitzenverbands:
| Zeitaufwand pro Woche | hauptberuflich in der Regel, wenn der Gewinn im Monat über … liegt |
|---|---|
| mehr als 30 Stunden | 988,75 € |
| mehr als 20 bis 30 Stunden | 1.977,50 € |
| höchstens 20 Stunden | 2.966,25 € – sonst nicht hauptberuflich |
Ob das Arbeitseinkommen die Hauptquelle des Lebensunterhalts ist, prüft die Kasse im Zweifel in einer Gesamtschau aller Einnahmen – einschließlich deiner Rente. Als Orientierung gilt ein deutliches Überwiegen, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % über den weiteren Einnahmen liegt. Wer also 1.800 € Rente bezieht und 1.200 € Gewinn macht, ist nach dieser Logik eher nicht hauptberuflich selbstständig – wer 1.000 € Rente und 3.500 € Gewinn bei 40 Wochenstunden hat, eher schon. Beschäftigst du regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, wirst du nach dem Gesetz als hauptberuflich selbstständig vermutet – eine widerlegbare Vermutung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V).
Fällt die KVdR weg, wirst du in der Regel freiwilliges Mitglied. Dann zahlst du Beiträge auf alle Einnahmen – Rente, Gewinn, Mieten, Zinsen – bis zur Bemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Für die Rente erhältst du einen Zuschuss der Rentenversicherung in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes plus halben Zusatzbeitrags auf den Rentenzahlbetrag (§ 106 SGB VI).
Kein Krankengeld neben der Altersrente
Ein Punkt, den viele aktive Rentner übersehen: Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung endet ein Anspruch auf Krankengeld bzw. entsteht keiner (§ 50 Abs. 1 SGB V). Fällt deine Selbstständigkeit wegen Krankheit aus, zahlt die Kasse also nichts für den Einkommensausfall – die Rente läuft weiter, der Gewinn fehlt. Wer auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist, etwa für Kredite oder laufende Betriebskosten, plant eine Rücklage ein. Ob und bis zu welchem Alter ein privates Krankentagegeld möglich ist, hängt vom Tarif ab; viele Verträge sind auf das Erwerbsleben ausgerichtet. Mehr dazu unter Krankentagegeld für Selbstständige.
Vor der Rente: Was Selbstständige für die KVdR wissen sollten
Wer heute als Selbstständiger zwischen freiwilliger GKV und PKV wählt, entscheidet mit über die Krankenversicherung im Ruhestand. In die Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer seit der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Kasse oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Als Mitgliedschaft zählt auch die freiwillige Versicherung; Zeiten in der PKV zählen nicht. Wer also mit Mitte 40 gründet und in die PKV wechselt, erfüllt diese Voraussetzung später in der Regel nicht – und zahlt im Ruhestand als freiwilliges Mitglied auf alle Einnahmen oder bleibt privat versichert. Wie sich das auf deine Gründungsentscheidung auswirkt, zeigen GKV oder PKV als Gründer und der Gründer-KV-Rechner.
Privat versichert im Ruhestand – und nebenbei selbstständig
Bist du als Rentner privat versichert, ändert eine Nebentätigkeit an deinem PKV-Beitrag nichts. Den Zuschuss der Rentenversicherung zu deiner PKV erhältst du weiter (§ 106 SGB VI). Ein Wechsel zurück in die GKV ist im Rentenalter in der Regel nicht möglich – weder über die KVdR noch über eine Anstellung, weil die Sonderregel ab 55 greift (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wie die PKV im Ruhestand funktioniert und wie du Beiträge im Alter senken kannst, erklärt PKV in der Rente.
Melden, nachweisen, planen
1. Tätigkeit melden
Teile der Kasse die Aufnahme der Selbstständigkeit mit (§ 206 SGB V) – mit Stundenumfang und voraussichtlichem Gewinn.
2. Beiträge einplanen
Liegt der Gewinn über 197,75 € im Monat, rechne mit rund 21,7 % Beitrag auf den gesamten Gewinn (kinderlos).
3. Steuerbescheid einreichen
Die Kasse rechnet nach dem Einkommensteuerbescheid ab; Nachzahlungen sind möglich, wenn der Gewinn höher war als gemeldet.
4. Umfang im Blick behalten
Wächst die Tätigkeit stark, prüft die Kasse die Hauptberuflichkeit neu – mit Folgen für die KVdR.
Die Regeln für alle Nebenselbstständigen erklärt Krankenversicherung nebenberuflich selbstständig; für kleine Gewerbe mit geringem Gewinn lohnt der Blick in Krankenversicherung für Kleinunternehmer.
Drei Rentner, drei Ergebnisse
Rentner, 68, berät gelegentlich, 180 € Gewinn im Monat: Unter der Freigrenze von 197,75 € – keine zusätzlichen Beiträge, er bleibt in der KVdR.
Rentnerin, 66, Dozentin, 650 € Gewinn im Monat, zwölf Stunden pro Woche: Nicht hauptberuflich, aber über der Freigrenze. Sie zahlt auf die 650 € rund 141 € im Monat (kinderlos 21,7 %; mit Kind etwas weniger) zusätzlich zu ihren Rentenbeiträgen.
Rentner, 64, führt seinen Handwerksbetrieb mit zwei Angestellten weiter: Mit Arbeitnehmern wird nach dem Gesetz vermutet, dass er hauptberuflich selbstständig ist – widerlegbar, aber bei seinem Arbeitsumfang kaum zu entkräften. Er ist dann nicht in der KVdR pflichtversichert, sondern freiwillig – auf Rente und Gewinn bis zur Bemessungsgrenze, mit Zuschuss der Rentenversicherung zur Rente.
Deine persönliche Einordnung bekommst du im kostenlosen Gründer-KV-Check – ohne Gesundheitsfragen. Fachbegriffe wie Bezugsgröße und Versorgungsbezüge erklärt das Lexikon.
Häufige Fragen
Muss ich als Rentner mit Nebengewerbe Krankenkassenbeiträge zahlen?
Als pflichtversicherter Rentner in der KVdR nur, wenn dein Arbeitseinkommen zusammen mit Versorgungsbezügen 2026 mehr als 197,75 € im Monat beträgt (§ 226 Abs. 2 SGB V). Dann zahlst du auf den gesamten Betrag Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und Pflege – allein, ohne Zuschuss.
Wie viel darf ein Rentner selbstständig dazuverdienen?
Zur Altersrente seit dem 01.01.2023 unbegrenzt – die Rente wird nicht gekürzt (Deutsche Rentenversicherung). Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Für die Krankenversicherung zählt etwas anderes: ob der Gewinn beitragspflichtig ist und ob die Selbstständigkeit hauptberuflich wird.
Was passiert, wenn ich als Rentner hauptberuflich selbstständig bin?
Dann bist du nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (§ 5 Abs. 5 SGB V). Du wirst in der Regel freiwilliges Mitglied und zahlst Beiträge auf alle Einnahmen – Rente, Gewinn, Mieten – bis zur Bemessungsgrenze. Für die Rente gibt es dann einen Zuschuss der Rentenversicherung (§ 106 SGB VI).
Zählt meine Rente bei der Frage, ob ich hauptberuflich selbstständig bin?
Ja, indirekt: Ohne andere Erwerbstätigkeit prüft die Kasse, ob die Selbstständigkeit deiner Lebensführung nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung das Gepräge gibt. Dabei schaut sie, ob das Arbeitseinkommen die Hauptquelle deines Lebensunterhalts ist – und bezieht alle weiteren Einnahmen wie die Rente ein (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).
Muss ich mein Gewerbe als Rentner der Krankenkasse melden?
Ja. Du musst der Kasse alle Tatsachen mitteilen, die für Versicherungs- und Beitragspflicht wichtig sind, und Änderungen unverzüglich melden (§ 206 SGB V). Die Kasse ermittelt dann, ob und in welcher Höhe Beiträge auf das Arbeitseinkommen anfallen; in der Regel auf Basis des Einkommensteuerbescheids.
Quellen
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2) – abgerufen 10.10.2026
- § 248 SGB V – Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
- § 250 SGB V – Tragung der Beiträge durch das Mitglied
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 5)
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019 (über VIACTIV)
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente – unbegrenzt hinzuverdienen
- § 206 SGB V – Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.