Inhalt (9 Abschnitte)
- PKV für Selbstständige steuerlich absetzbar: Sonderausgaben statt Betriebsausgaben
- Was zur Basisabsicherung zählt – und was nicht
- Der Höchstbetrag von 2.800 €: warum Zusatzbeiträge oft verpuffen
- Zwei Beispiele: Was das Finanzamt berücksichtigt
- Beiträge im Voraus zahlen: bis zum Dreifachen
- Leistungen: Krankentagegeld steuerfrei, Krankengeld mit Progressionsvorbehalt
- Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung: die Steuer-Seite der Tarifwahl
- Zuschüsse von GmbH oder Künstlersozialkasse
- Was du deinem Steuerberater mitbringen solltest
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind für Selbstständige keine Betriebsausgaben, sondern Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Der Anteil für die Basisabsicherung – Leistungen vergleichbar der GKV – und die Pflegepflichtversicherung wirken sich in voller Höhe aus; Krankentagegeld- und Komfortanteile gehören nicht dazu.
- Weitere Vorsorgeaufwendungen werden nur innerhalb von 2.800 € im Jahr berücksichtigt (1.900 € bei steuerfreien Zuschüssen); übersteigen schon die Basisbeiträge diesen Betrag, wirken sie sich nicht zusätzlich aus (§ 10 Abs. 4 EStG).
- Leistungen der Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG); GKV-Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), das private Krankentagegeld ist dort nicht genannt.
- Ein selbst getragener Selbstbehalt ist kein Beitrag und keine Sonderausgabe (BFH, 01.06.2016, X R 43/14); Beitragsrückerstattungen mindern den Abzug.
Für Selbstständige ist die PKV steuerlich absetzbar, aber nicht als Betriebsausgabe: Die Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen und werden als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung wirkt sich voll aus; Anteile für Krankentagegeld und Komfortleistungen zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einer Grenze von 2.800 € im Jahr, die bei Selbstständigen meist schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist. Leistungen der Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
Allgemeine Information, keine Steuerberatung.Wir sind ein Informationsportal und erklären hier die gesetzlichen Grundregeln, Stand Oktober 2026. Wie sich deine Beiträge in deiner Steuererklärung auswirken, beurteilt dein Steuerberater oder dein Finanzamt.
PKV für Selbstständige steuerlich absetzbar: Sonderausgaben statt Betriebsausgaben
Viele Gründer gehen davon aus, ihre Krankenversicherung „über die Firma“ absetzen zu können. Das ist ein Missverständnis: Die Krankenversicherung schützt dich als Person, nicht deinen Betrieb. Steuerlich sind die Beiträge deshalb Vorsorgeaufwendungen, die im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden – in der Einkommensteuererklärung, nicht in der Gewinnermittlung. Das gilt für die private Krankenversicherung und für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gleichermaßen.
Das Gesetz unterscheidet zwei Töpfe: Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Zusatzleistungen, Krankentagegeld, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Für den ersten Topf gibt es keine betragsmäßige Grenze, für den zweiten schon. Beiträge zur Altersvorsorge sind ein eigenes Thema – was etwa eine Basisrente steuerlich bringen kann, zeigt der Basisrente-Steuerrechner.
Was zur Basisabsicherung zählt – und was nicht
Zur Basisabsicherung gehören bei der PKV die Beitragsanteile für Leistungen, die nach Art, Umfang und Höhe denen der GKV vergleichbar sind – ausdrücklich ohne die Anteile für Krankengeld bzw. Krankentagegeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 EStG). Den Anteil weist dein Versicherer in der jährlichen Beitragsbescheinigung aus; in der Regel übermittelt er die Daten auch elektronisch an das Finanzamt. Bei der GKV sind es die festgesetzten Beiträge; ergibt sich daraus ein Anspruch auf Krankengeld, wird der Beitrag um 4 % gekürzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG).
| Position | Steuerliche Einordnung | Wirkung |
|---|---|---|
| PKV-Beitragsanteil Basisabsicherung | Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a | in voller Höhe |
| Private Pflegepflichtversicherung, soziale Pflegeversicherung | Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 b | in voller Höhe |
| Freiwillige GKV mit Krankengeld-Wahlerklärung | Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a | Beitrag um 4 % gekürzt |
| PKV-Anteil für Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer, Chefarzt) | sonstige Vorsorgeaufwendung (Nr. 3a) | nur innerhalb von 2.800 € / 1.900 € |
| Krankentagegeld-Beiträge | sonstige Vorsorgeaufwendung (Nr. 3a) | nur innerhalb von 2.800 € / 1.900 € |
| Selbst getragener Selbstbehalt | kein Beitrag (BFH X R 43/14) | allenfalls außergewöhnliche Belastung (§ 33) |
| Beitragsrückerstattung | erstattete Aufwendungen (§ 10 Abs. 4b) | mindert den Abzug |
Der Höchstbetrag von 2.800 €: warum Zusatzbeiträge oft verpuffen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen und Basisbeiträge teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag: Zusammen können sie bis 2.800 € im Jahr abgezogen werden; 1.900 € gelten, wenn du ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten hast oder steuerfreie Zuschüsse zu deiner Krankenversicherung erhältst – etwa als Arbeitnehmer oder von der Künstlersozialkasse (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Entscheidend ist Satz 4: Übersteigen schon die Basisbeiträge diesen Betrag, werden sie voll abgezogen – und ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet aus.
Für die meisten Selbstständigen heißt das: Ihre Basisbeiträge liegen weit über 2.800 € im Jahr. Wer in der freiwilligen GKV den Mindestbeitrag von 278,17 € im Monat zahlt, kommt bereits auf über 3.300 € im Jahr. Beiträge für Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit oder Haftpflicht wirken sich dann steuerlich nicht zusätzlich aus. Das ist kein Grund, auf diese Absicherung zu verzichten – nur kein Grund, sie wegen der Steuer abzuschließen.
Zwei Beispiele: Was das Finanzamt berücksichtigt
Die Beispiele zeigen nur, welche Beträge als Sonderausgaben angesetzt werden – nicht, wie viel Steuer sich dadurch ändert. Das hängt von deinem gesamten Einkommen ab und gehört zum Steuerberater. Alle Werte 2026, Beiträge angenommen.
| Position | PKV-Selbstständige (pro Jahr) | Freiwillige GKV, 4.000 € Gewinn, mit Krankengeld (pro Jahr) |
|---|---|---|
| Basisabsicherung Krankenversicherung | 6.240,00 € (520 € × 12) | 8.064,00 € (700 € × 12, minus 4 %) |
| Pflegeversicherung | 540,00 € (45 € × 12) | 2.016,00 € (168 € × 12) |
| Als Basisbeiträge angesetzt | 6.780,00 € | 10.080,00 € |
| Wahlleistungen und Krankentagegeld | 1.440,00 € – ohne Wirkung, da Basisbeiträge über 2.800 € | – |
Erhält die PKV-Versicherte im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung von 600 €, mindert diese die Basisbeiträge dieses Jahres. Und die Selbstbeteiligung, die sie für Arztrechnungen selbst getragen hat, taucht in der Rechnung gar nicht auf.
Beiträge im Voraus zahlen: bis zum Dreifachen
Basisbeiträge, die du für künftige Jahre im Voraus zahlst, werden im Zahlungsjahr berücksichtigt, soweit sie in der Summe das Dreifache der auf das laufende Jahr entfallenden Beiträge nicht überschreiten; was darüber hinausgeht, wird dem Jahr zugeordnet, für das es gezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Selbstständige mit stark schwankendem Gewinn nutzen das mitunter, um Beiträge in ein gewinnstarkes Jahr zu ziehen. Ob und in welcher Höhe das für dich sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommensverlauf ab – das rechnet dein Steuerberater, nicht wir. Frag außerdem deinen Versicherer, ob er Vorauszahlungen annimmt.
Leistungen: Krankentagegeld steuerfrei, Krankengeld mit Progressionsvorbehalt
Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) – also auch das private Krankentagegeld und das Krankengeld der GKV. Ein Unterschied besteht beim Progressionsvorbehalt: Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ist in § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG ausdrücklich genannt; es erhöht den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte im selben Jahr. Das private Krankentagegeld ist dort nicht aufgeführt. Wie sich das bei dir auswirkt, beurteilt dein Steuerberater. Für die Wahl der Absicherung ist die Steuer ohnehin zweitrangig – entscheidend sind Höhe, Beginn und Verlässlichkeit der Leistung, siehe Krankentagegeld für Selbstständige und den Krankentagegeld-Rechner.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung: die Steuer-Seite der Tarifwahl
Ein hoher Selbstbehalt senkt den Beitrag – und damit auch den steuerlich wirksamen Betrag. Die Kosten, die du wegen des Selbstbehalts selbst trägst, sind nach dem Bundesfinanzhof keine Beiträge zur Krankenversicherung und deshalb keine Sonderausgaben (BFH, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14). Sie können allenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Ähnlich bei der Beitragsrückerstattung: Erstattet dir der Versicherer Beiträge, weil du keine Leistungen eingereicht hast, mindern sie die abziehbaren Beiträge (§ 10 Abs. 4b EStG). Eine Rückerstattung ist also weniger wert, als sie auf den ersten Blick wirkt – rechne netto. Wie Selbstbehalt und Rückerstattung im Tarifvergleich wirken, erklärt private Krankenversicherung für Existenzgründer.
Zuschüsse von GmbH oder Künstlersozialkasse
Geschäftsführer: Zuschuss der GmbH
Für beschäftigte Geschäftsführer gilt: Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG), dafür gilt für ihre eigenen Vorsorgeaufwendungen der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 €. Für selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es keinen gesetzlichen Zuschuss. Zahlt die GmbH trotzdem etwas, greift die Steuerfreiheit nicht; wie solche Zahlungen zu behandeln sind und welche Vereinbarungen dafür nötig wären, gehört zum Steuerberater. Die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen erklärt Zuschuss der GmbH zur privaten Krankenversicherung; ob du als Gesellschafter überhaupt selbstständig bist, ordnet PKV als Gesellschafter-Geschäftsführer ein.
Künstler und Publizisten: KSK-Zuschuss
Zahlt dir die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung, ist dieser steuerfrei (§ 3 Nr. 57 EStG). Vorsorgeaufwendungen sind nur abziehbar, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) – den Zuschuss kannst du also nicht zusätzlich als eigene Beiträge ansetzen. Wie hoch der Zuschuss ist, zeigt der KSK-Zuschuss-Rechner; ob die PKV mit KSK überhaupt sinnvoll ist, erklärt KSK und private Krankenversicherung. Weil der Zuschuss steuerfrei ist, gilt für deine übrigen Vorsorgeaufwendungen der Höchstbetrag von 1.900 € statt 2.800 € – praktisch meist ohne Folgen, weil die Basisbeiträge ihn ohnehin übersteigen.
Was du deinem Steuerberater mitbringen solltest
- Beitragsbescheinigung des Versicherers mit Ausweis des Basisanteils und der Pflegepflichtversicherung.
- Bei freiwilliger GKV: Beitragsbescheide und Angaben zur Krankengeld-Wahlerklärung.
- Nachweise über Beitragsrückerstattungen und Zuschüsse (GmbH, KSK).
- Belege über selbst getragene Krankheitskosten, falls außergewöhnliche Belastungen geprüft werden sollen.
- Pläne für Vorauszahlungen – vor der Zahlung besprechen.
Welche Krankenversicherung zu dir passt, entscheidet sich nicht an der Steuer, sondern an Einkommen, Familie und Absicherung. Diese Rechnung bekommst du im kostenlosen Gründer-KV-Check – ohne Gesundheitsfragen. Was dich die freiwillige GKV bei deinem Gewinn kostet, zeigt der Gründer-KV-Rechner.
Häufige Fragen
Sind PKV-Beiträge für Selbstständige Betriebsausgaben?
Nein. Die Krankenversicherung sichert ein privates Risiko ab; die Beiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und werden als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG), nicht als Betriebsausgaben. Das gilt für PKV und freiwillige GKV gleichermaßen. Für Einzelfragen ist dein Steuerberater zuständig.
Kann ich als Selbstständiger die PKV voll absetzen?
Den Anteil für die Basisabsicherung und die Pflegepflichtversicherung in voller Höhe, ohne Höchstbetrag. Beitragsanteile für Wahlleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarzt sowie für Krankentagegeld zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und wirken sich nur aus, solange die Grenze von 2.800 € im Jahr nicht schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 4 EStG). Den Basisanteil weist dein Versicherer aus.
Ist Krankentagegeld steuerlich absetzbar?
Die Beiträge gehören nicht zur Basisabsicherung, sondern zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Weil bei Selbstständigen meist schon die Basisbeiträge die Grenze von 2.800 € im Jahr übersteigen, wirken sie sich in der Regel nicht aus. Ob das bei dir anders ist, beurteilt dein Steuerberater.
Muss ich Krankentagegeld versteuern?
Leistungen aus einer Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Das GKV-Krankengeld unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG) und kann so den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte erhöhen; das private Krankentagegeld ist in dieser Vorschrift nicht genannt. Lass dir die Wirkung im Einzelfall vom Steuerberater erklären.
Kann ich PKV-Beiträge im Voraus zahlen und absetzen?
Grundsätzlich ja, aber begrenzt: Beiträge für künftige Jahre werden im Zahlungsjahr berücksichtigt, soweit sie in der Summe das Dreifache der auf das laufende Jahr entfallenden Beiträge nicht überschreiten; darüber hinausgehende Beträge werden dem Jahr zugeordnet, für das sie gezahlt wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ob sich das lohnt, ist eine Frage für deinen Steuerberater.
Ist der Selbstbehalt in der PKV steuerlich absetzbar?
Nicht als Sonderausgabe: Nach dem Bundesfinanzhof ist ein selbst getragener Selbstbehalt kein Beitrag zur Krankenversicherung (Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14). In Betracht kommen allenfalls außergewöhnliche Belastungen, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird (§ 33 EStG).
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3, 3a; Abs. 2, 4, 4b) – abgerufen 10.10.2026
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 1a, 57, 62)
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- BFH, Urteil vom 01.06.2016 – X R 43/14: Selbstbehalt keine Sonderausgabe (Sekundärwiedergabe)
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.