Inhalt (8 Abschnitte)
- Selbstständig zu angestellt: was mit der Krankenversicherung passiert
- Wann die Anstellung zur Versicherungspflicht führt
- Pflichtversicherung durch Anstellung: die 55er-Regel
- PKV kündigen: drei Monate rückwirkend
- Krankengeld und Krankentagegeld nach dem Wechsel
- Was sich beim Beitrag ändert
- Häufige Fehler beim Wechsel in die Anstellung
- Dein Fahrplan beim Wechsel in die Anstellung
- Liegt dein Gehalt in der neuen Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze – 2026 77.400 € im Jahr, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € –, wirst du gesetzlich pflichtversichert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
- Das gilt auch aus der PKV heraus – ab 55 aber meist nicht mehr, wenn du in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte davon versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig warst (§ 6 Abs. 3a SGB V).
- Eine PKV kannst du binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen, inklusive Krankentagegeld und Anwartschaft (§ 205 Abs. 2 VVG).
- Führst du die Selbstständigkeit neben dem Job weiter, wirst du nur pflichtversichert, wenn sie nicht mehr hauptberuflich ist – neben mehr als 20 Wochenstunden mit mehr als 1.977,50 € Gehalt nehmen die Kassen das an.
- Als Angestellter zahlst du nur noch deinen Arbeitnehmeranteil: Bei 4.000 € brutto sind das 2026 rund 446 € statt 868 € als freiwillig versicherter Selbstständiger (kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %).
Wechselst du von selbstständig zu angestellt, entscheidet für die Krankenversicherung dein Gehalt: Liegt es unter der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €), wirst du gesetzlich pflichtversichert – auch aus der PKV heraus, in der Regel solange du jünger als 55 bist (§ 6 Abs. 3a SGB V). Eine PKV kannst du dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Liegt dein Gehalt darüber, bleibst du freiwillig gesetzlich oder privat versichert, mit Arbeitgeberzuschuss. Stand: Oktober 2026.
Selbstständig zu angestellt: was mit der Krankenversicherung passiert
Als Selbstständiger warst du entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Mit einer Anstellung kommen zwei Fragen dazu: Bist du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig? Und überwiegt die Anstellung, falls du die Selbstständigkeit nicht ganz aufgibst? Die Tabelle zeigt die typischen Fälle.
| Bisher versichert | Gehalt unter der Grenze | Gehalt über der Grenze |
|---|---|---|
| freiwillig gesetzlich | pflichtversichert; die freiwillige Mitgliedschaft endet (§ 191 Nr. 2 SGB V) | versicherungsfrei; bleibt freiwilliges Mitglied, Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 1) |
| privat, unter 55 | pflichtversichert; PKV binnen 3 Monaten rückwirkend kündbar (§ 205 Abs. 2 VVG) | versicherungsfrei; bleibt privat, Arbeitgeberzuschuss (§ 257 Abs. 2) |
| privat, ab 55 | meist versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3a SGB V; bleibt privat, Arbeitgeberzuschuss | versicherungsfrei; bleibt privat, Arbeitgeberzuschuss |
Den Arbeitgeberzuschuss zur PKV gibt es für Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Grenze oder nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind (§ 257 Abs. 2 SGB V); 2026 beträgt er höchstens 613,22 € im Monat inklusive Pflege.
Wann die Anstellung zur Versicherungspflicht führt
Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, es sei denn, ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt die Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Maßgebend ist das regelmäßige Entgelt, das du nach deinem Arbeitsvertrag erwarten kannst; die Kasse prüft das bei der Anmeldung durch den Arbeitgeber. Steigt dein Gehalt später über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur, wenn es auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Alle Grenzwerte 2026 und 2027 stehen in der Übersicht Zahlen 2027 für Selbstständige.
Selbstständigkeit nebenher: wer überwiegt?
Wer hauptberuflich selbstständig ist, wird auch über einen Job nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Führst du dein Unternehmen also neben der neuen Anstellung weiter, muss die Anstellung überwiegen. Die Kassen arbeiten mit Grundannahmen des GKV-Spitzenverbands (20.03.2019): Bei Vollzeit oder mehr als 20 Wochenstunden mit einem Entgelt über der Hälfte der Bezugsgröße – 2026 1.977,50 € im Monat – bleibt neben dem Job kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Bei höchstens 20 Stunden und höchstens 1.977,50 € nehmen sie das Gegenteil an. Im Zweifel entscheidet eine Gesamtschau aus Zeit und Einkommen. Mehr dazu unter hauptberuflich selbstständig: Definition.
Keine Konstruktionen.Ein Teilzeitjob, der nur auf dem Papier überwiegt, schützt nicht: Die Kasse prüft Arbeitszeit und Einkommen beider Tätigkeiten und kann ihre Entscheidung auch rückwirkend korrigieren. Für Geschäftsführer mit Nebenjob gelten besondere Fallstricke – siehe Geschäftsführer mit Nebenjob.
Pflichtversicherung durch Anstellung: die 55er-Regel
Wer privat versichert war und durch eine Anstellung unter der Grenze versicherungspflichtig wird, kommt zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – mit einer wichtigen Ausnahme. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, bleiben versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren – also zum Beispiel hauptberuflich selbstständig (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Rückkehr möglich
Gründer, 48, seit vier Jahren privat versichert, nimmt eine Stelle mit 60.000 € Jahresgehalt an. Er wird gesetzlich pflichtversichert und kündigt seine PKV binnen drei Monaten rückwirkend.
Rückkehr versperrt
Beraterin, 57, seit zwölf Jahren selbstständig und privat versichert, nimmt eine Stelle mit 50.000 € an. Sie bleibt nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei und privat versichert – mit Arbeitgeberzuschuss.
Wer jenseits der 50 gründet und in die PKV wechselt, sollte diese Regel deshalb von Anfang an mitdenken. Ausführlich zur Rückkehr unter 55 informiert Zurück in die GKV unter 55.
PKV kündigen: drei Monate rückwirkend
Wirst du kraft Gesetzes versicherungspflichtig, kannst du deine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegeversicherung sowie eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung „binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht“ rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). So zahlst du nicht doppelt.
1. Mitgliedsbescheinigung anfordern
Die Krankenkasse bestätigt dir den Beginn der Pflichtversicherung, sobald dein Arbeitgeber dich angemeldet hat.
2. Kündigung binnen drei Monaten
Schriftlich an den Versicherer, mit Hinweis auf § 205 Abs. 2 VVG und dem Beginn der Versicherungspflicht.
3. Nachweis fristgerecht nachreichen
Fordert der Versicherer den Nachweis an, hast du zwei Monate Zeit. Versäumst du das, wird die Kündigung unwirksam.
4. Später nur zum Monatsende
Nach Ablauf der drei Monate kannst du nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem du die Versicherungspflicht nachweist.
Bevor du kündigst, prüfe, ob eine Anwartschaftsversicherung für dich sinnvoll ist – etwa wenn du später wieder selbstständig werden willst. Was eine Anwartschaft leistet, was sie kostet und wann sie sich lohnt, erklärt Anwartschaft in der PKV.
Krankengeld und Krankentagegeld nach dem Wechsel
Als Angestellter hast du bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen; der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 EntgFG). In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt die Kasse danach Krankengeld; während das Gehalt weiterläuft, ruht es (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Wahlerklärung brauchst du dafür nicht mehr – sie betrifft nur hauptberuflich Selbstständige.
- Pflichtversichert geworden: Das private Krankentagegeld wird in der Regel überflüssig; du kannst es mit der PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen. Verdienst du über der Bemessungsgrenze, kann eine Zusatzversicherung die Lücke zum Netto schließen.
- Privat versichert geblieben: Leistungsbeginn auf den 43. Tag legen, wenn der Arbeitgeber sechs Wochen fortzahlt, und die Höhe an dein neues Netto anpassen. Prüfe, wie du die ersten vier Wochen ohne Entgeltfortzahlung überbrückst.
- Freiwillig gesetzlich versichert, über der Grenze: Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung, höchstens 135,63 € pro Tag (2026).
Mehr zur Höhe unter wie hoch Krankentagegeld sein darf.
Was sich beim Beitrag ändert
Der größte finanzielle Unterschied: Als Selbstständiger hast du den ganzen Beitrag allein gezahlt, als Angestellter trägt der Arbeitgeber rund die Hälfte. Ein Beispiel für 2026, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %:
| Status | Eigener Beitrag | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Selbstständig, freiwillig GKV, mit Krankengeld | 868,00 € | – |
| Angestellt, pflichtversichert | 446,00 € | rund 422 € |
Familienangehörige ohne oder mit wenig Einkommen können in der GKV beitragsfrei mitversichert werden – auch das spricht für viele frühere Gründer mit Familie für die Rückkehr. Bist du über der Grenze und kannst wählen, vergleiche den Arbeitnehmeranteil in der GKV mit deinem PKV-Beitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss – und beziehe Familie und Alter ein.
Häufige Fehler beim Wechsel in die Anstellung
- Die Drei-Monats-Frist verpassen: Wer die PKV nicht rechtzeitig kündigt, zahlt bis zum Ende des Monats, in dem er die Versicherungspflicht nachweist, doppelt – an Kasse und Versicherer.
- Die Kasse nicht informieren: Als freiwilliges Mitglied hast du Beiträge vorläufig nach deinen Einnahmen gezahlt. Die endgültige Abrechnung für die Zeit der Selbstständigkeit folgt nach dem Steuerbescheid (§ 240 Abs. 4a SGB V) – plane eine mögliche Nachzahlung ein.
- Das Krankentagegeld weiterlaufen lassen: Als Pflichtversicherter hast du Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Ein unverändertes privates Krankentagegeld kostet Beitrag, der im Leistungsfall wegen der Netto-Grenze gekürzt werden kann.
- Mit 55 auf die Rückkehr setzen: Ab diesem Alter ist der Weg zurück in die GKV meist versperrt, wenn du zuvor lange privat versichert und selbstständig warst.
Dein Fahrplan beim Wechsel in die Anstellung
- Gehalt mit der Versicherungspflichtgrenze vergleichen (77.400 € im Jahr 2026)
- Bei Nebenselbstständigkeit klären, welche Tätigkeit überwiegt
- Ab 55: § 6 Abs. 3a prüfen, bevor du mit der Rückkehr in die GKV planst
- Pflichtversichert: PKV inklusive Krankentagegeld binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder Anwartschaft wählen
- Privat geblieben: Arbeitgeberzuschuss beantragen, Krankentagegeld auf Tag 43 und neues Netto anpassen
- Deiner Kasse das Ende der Selbstständigkeit melden, damit die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied abgeschlossen wird
Den Weg in die andere Richtung – vom Job in die Selbstständigkeit – beschreibt Krankenversicherung für Existenzgründer. Für Fragen rund um Arbeitslosigkeit zwischen zwei Tätigkeiten gelten eigene Regeln. Deine persönliche Lage lässt sich im kostenlosen Gründer-KV-Check einordnen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich von selbstständig zu angestellt wechsle?
Das hängt vom Gehalt ab. Liegt es unter der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026), wirst du gesetzlich pflichtversichert; eine freiwillige Mitgliedschaft endet mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft (§ 191 Nr. 2 SGB V). Liegt es darüber, bist du versicherungsfrei und bleibst freiwillig gesetzlich oder privat versichert, mit Arbeitgeberzuschuss (§ 257 SGB V).
Komme ich durch eine Anstellung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Ja, wenn dein Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und du jünger als 55 bist. Ab 55 bleibst du versicherungsfrei, wenn du in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert warst und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig warst (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Wie kündige ich meine PKV, wenn ich wieder angestellt werde?
Binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kannst du Krankheitskosten-, Krankentagegeld-, Pflege- und Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Die Kündigung wird unwirksam, wenn du die Versicherungspflicht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung des Versicherers nachweist. Später geht es nur zum Ende des Monats, in dem du die Versicherungspflicht nachweist.
Kann ich nebenbei selbstständig bleiben, wenn ich angestellt werde?
Ja. Für die Krankenversicherung zählt dann, welche Tätigkeit überwiegt. Arbeitest du angestellt mehr als 20 Stunden pro Woche und verdienst mehr als die Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 € im Monat), nehmen die Kassen an, dass für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kein Raum bleibt – du wirst über den Job pflichtversichert (GKV-Spitzenverband, 20.03.2019).
Was passiert mit meinem Krankentagegeld, wenn ich wieder angestellt bin?
Als Angestellter hast du sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG) und in der GKV danach Krankengeld. Eine private Krankentagegeldversicherung kannst du bei Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Bleibst du privat versichert, passt du den Beginn auf den 43. Tag und die Höhe an dein neues Netto an.
Quellen
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a, Abs. 4) – abgerufen 10.10.2026
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 5)
- § 191 SGB V – Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 3 EntgFG – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019 (über VIACTIV)
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.