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Hauptberuflich selbstständig: Definition, Grundannahmen der Kassen und Folgen

Ob du hauptberuflich selbstständig bist, entscheidet über deine Krankenversicherung: über Versicherungspflicht, Familienversicherung, Krankengeld und den Weg in die PKV. Hier steht, wie das Gesetz und die Krankenkassen den Begriff auslegen – mit den Grundannahmen und den Werten für 2026.

Redaktion PKV-Gründer.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Hauptberuflich selbstständig: die Definition
  2. Die gesetzliche Vermutung: wer Arbeitnehmer beschäftigt
  3. Grundannahmen neben einer Beschäftigung
  4. Grundannahmen ohne andere Erwerbstätigkeit
  5. Besondere Gruppen: Gründungszuschuss und Elternzeit
  6. Drei Beispiele
  7. Folgen für deine Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit, wenn sie nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019).
  • Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, ist nach der gesetzlichen Vermutung hauptberuflich selbstständig (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V); die Vermutung ist widerlegbar.
  • Neben einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden mit mehr als 1.977,50 € Entgelt im Monat (2026) nehmen die Kassen an, dass für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kein Raum bleibt.
  • Ohne andere Erwerbstätigkeit gilt: über 30 Stunden und Einkommen über 988,75 €, 20 bis 30 Stunden und über 1.977,50 € – dann hauptberuflich; bis 20 Stunden nur bei Einkommen über 2.966,25 €.
  • Folgen: keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, keine Familienversicherung, Krankengeld nur mit Wahlerklärung, freie Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV.

Hauptberuflich selbstständig ist nach der Definition der Krankenkassen, wessen selbstständige Tätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (§ 5 Abs. 5 SGB V; GKV-Spitzenverband, 20.03.2019). Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt nach der gesetzlichen Vermutung als hauptberuflich. In der Praxis prüfen die Kassen mit Grundannahmen zu 20 und 30 Wochenstunden und Einkommensgrenzen, 2026 zum Beispiel 1.977,50 € im Monat.

Hauptberuflich selbstständig: die Definition

Das Gesetz verwendet den Begriff, definiert ihn aber nicht: „Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist“ (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die Auslegung stammt aus der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung; der GKV-Spitzenverband hat sie in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.03.2019 zusammengefasst. Danach ist eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich, wenn sie „von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt“ (Nr. 2.3).

Zwei Kriterien zählen also: Geld und Zeit. Das Merkmal „Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ hat nach der Rechtsprechung keine eigene Bedeutung, es verdeutlicht nur den Begriff. Übt jemand mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, werden sie zusammengerechnet; Tätigkeiten als Künstler, Publizist oder Landwirt fließen in die Beurteilung ein.

Die gesetzliche Vermutung: wer Arbeitnehmer beschäftigt

Seit Juli 2015 enthält das Gesetz eine Vermutungsregel: Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, „wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind“; für Gesellschafter gelten auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands gilt das auch, wenn mehrere geringfügig Beschäftigte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern werden die Arbeitnehmer anteilig nach der Kapitalbeteiligung zugerechnet (Nr. 2.4).

Die Vermutung ist widerlegbar: Du kannst nachweisen, dass die Selbstständigkeit deiner Lebensführung trotz Arbeitgeberstellung nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand nicht das Gepräge gibt. Dabei zählen allerdings die Leitungsaufgaben und das wirtschaftliche Ergebnis deiner Mitarbeiter zu deiner Tätigkeit.

Grundannahmen neben einer Beschäftigung

Arbeitest du zusätzlich angestellt, vergleicht die Kasse Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt sowie die Arbeitszeit. Für eine einfache Prüfung gelten diese Grundannahmen (Nr. 3.1):

Grundannahmen zur Hauptberuflichkeit neben einer Beschäftigung. Quelle: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 3.1; Werte 2026 aus der Bezugsgröße von 3.955 €. Stand: Oktober 2026.
BeschäftigungAnnahme der Kasse
vollschichtig bzw. betriebsübliche Vollzeit – unabhängig vom Entgeltkein Raum für hauptberufliche Selbstständigkeit
mehr als 20 Std./Woche und Entgelt über ½ Bezugsgröße (1.977,50 €)kein Raum für hauptberufliche Selbstständigkeit
höchstens 20 Std./Woche und Entgelt höchstens 1.977,50 €Selbstständigkeit ist hauptberuflich

Lassen sich die Grundannahmen nicht eindeutig anwenden, entscheidet eine Gesamtschau. Als Orientierung für ein „deutliches Überwiegen“ nennt der GKV-Spitzenverband: Die Selbstständigkeit übersteigt die übrigen Erwerbstätigkeiten sowohl wirtschaftlich als auch zeitlich um jeweils mindestens 20 % – ausdrücklich kein starrer Wert. Wer neben dem Job gründet, findet die Folgen unter Krankenversicherung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit; die Sonderfälle von Geschäftsführern mit Nebenjob unter Geschäftsführer mit Nebenjob.

Grundannahmen ohne andere Erwerbstätigkeit

Bist du nur selbstständig, fehlt der Vergleich. Dann fragt die Kasse, ob die Tätigkeit deiner Lebensführung „das Gepräge gibt“ – ob sie also nach Zeit und Geld die Hauptquelle deines Lebensunterhalts ist (Nr. 3.2). Allein die Tatsache, dass du sonst nichts tust, reicht nicht.

Grundannahmen zur Hauptberuflichkeit ohne andere Erwerbstätigkeit. Quelle: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 3.2; Werte 2026 (Bezugsgröße 3.955 €) und 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). Stand: Oktober 2026.
Zeitaufwand pro Wochehauptberuflich, wenn Arbeitseinkommen über …20262027 (Entwurf)
mehr als 30 Stunden25 % der Bezugsgröße988,75 €1.032,50 €
mehr als 20 bis 30 Stunden50 % der Bezugsgröße1.977,50 €2.065 €
höchstens 20 Stundenin der Regel nicht hauptberuflich – außer über 75 % der Bezugsgröße2.966,25 €3.097,50 €

Bleibt es unklar, zieht die Kasse alle Einnahmen heran, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können; dazu können auch Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner zählen. Ein deutliches Überwiegen nimmt sie an, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % über den weiteren Einnahmen liegt – wieder nur als Orientierung.

Wie diese Grundannahmen auf deine Stunden und deinen Gewinn passen, kannst du mit dem Hauptberuflich-Check durchspielen – mit den Werten 2026 und 2027, als Orientierung ohne Statusentscheidung.

Besondere Gruppen: Gründungszuschuss und Elternzeit

  • Gründungszuschuss: Wer ihn nach § 93 SGB III bezieht, gilt ohne weitere Prüfung als hauptberuflich selbstständig, weil der Zuschuss genau dafür gezahlt wird (Nr. 4.1). Mehr unter Krankenversicherung mit Gründungszuschuss.
  • Elternzeit: Eine nebenberufliche Selbstständigkeit wird nicht dadurch hauptberuflich, dass in der Elternzeit kein Arbeitsentgelt fließt – solange sie nicht ausgeweitet wird. Wird in der Elternzeit eine zulässige Selbstständigkeit neu aufgenommen, gelten die Grundannahmen ohne andere Erwerbstätigkeit (Nr. 3.1). Details unter selbstständig in der Elternzeit.

Drei Beispiele

  • Grafikdesigner, 35 Stunden selbstständig, 2.200 € Gewinn, kein Job: mehr als 30 Stunden und Arbeitseinkommen über 988,75 € – hauptberuflich.
  • Lehrerin, 25 Stunden angestellt mit 2.600 €, daneben Nachhilfe-Gewerbe: mehr als 20 Stunden und Entgelt über 1.977,50 € – nach der Grundannahme kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit; sie bleibt über die Anstellung pflichtversichert.
  • Onlinehändler, 15 Stunden, 3.200 € Gewinn, kein Job: höchstens 20 Stunden, aber Arbeitseinkommen über 2.966,25 € – hauptberuflich.

Die Beispiele zeigen die Grundannahmen. Im Einzelfall prüft die Kasse alle Umstände; Einwände gegen eine Annahme kannst du mit Nachweisen zu Arbeitszeit und Einkommen begründen.

Folgen für deine Krankenversicherung

Keine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer

Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig, auch nicht über einen Nebenjob oder ein Studium (§ 5 Abs. 5 SGB V). Endet eine solche Pflichtversicherung, läuft die GKV als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Keine Familienversicherung

Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann nicht beitragsfrei über Partner oder Eltern versichert sein – unabhängig vom Einkommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

Krankengeld nur auf Wunsch

Ohne Wahlerklärung kein Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V). Details unter Krankengeld für Selbstständige.

Freie Wahl GKV oder PKV

Ohne Einkommensgrenze. In der GKV zahlst du 2026 mindestens auf 1.318,33 € im Monat; Zeiten der hauptberuflichen Selbstständigkeit zählen bei der 55er-Regel für die Rückkehr in die GKV mit (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Wichtig zur Abgrenzung: Ob du überhaupt selbstständig bist oder in Wahrheit abhängig beschäftigt, ist eine andere Frage. Sie klärt die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren. Die Hauptberuflichkeit beurteilt deine Krankenkasse – verbindlich im Einzelfall, nicht wir. Wo du mit deiner Gründung stehst, zeigt der kostenlose Gründer-KV-Check; alle Grenzwerte 2026/2027 stehen unter Zahlen 2027 für Selbstständige.

Häufige Fragen

Wann bin ich hauptberuflich selbstständig?

Wenn deine selbstständige Tätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand deine übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Als Orientierung nennt der GKV-Spitzenverband jeweils mindestens 20 % (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019). Beschäftigst du regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, wird Hauptberuflichkeit vermutet (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Was ist die 20-Stunden-Regel bei der Krankenkasse?

Eine Grundannahme der Kassen, kein Gesetz: Arbeitest du angestellt mehr als 20 Stunden pro Woche und verdienst mehr als die Hälfte der Bezugsgröße (2026: 1.977,50 € im Monat), bleibt für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kein Raum. Bist du nur selbstständig und arbeitest höchstens 20 Stunden, gilt die Tätigkeit in der Regel nicht als hauptberuflich – außer dein Arbeitseinkommen liegt über 2.966,25 €.

Bin ich hauptberuflich selbstständig, wenn ich einen Mitarbeiter habe?

In der Regel ja: Wer im Zusammenhang mit seiner Selbstständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, wird als hauptberuflich selbstständig vermutet (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Mehrere Minijobber zählen zusammen, wenn ihre Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Vermutung kannst du widerlegen.

Wer entscheidet, ob ich hauptberuflich selbstständig bin?

Deine Krankenkasse, anhand deiner Angaben zu Arbeitszeit, Einkommen und weiteren Tätigkeiten. Lassen sich die Grundannahmen nicht eindeutig anwenden, prüft sie im Rahmen einer Gesamtschau. Ob überhaupt eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt, klärt dagegen das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Was ändert sich, wenn ich hauptberuflich selbstständig bin?

Du bist weder als Arbeitnehmer noch als Student versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V), kannst nicht familienversichert sein (§ 10 SGB V), hast Krankengeld nur mit Wahlerklärung (§ 44 SGB V) und kannst zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. In der GKV zahlst du 2026 mindestens auf 1.318,33 € im Monat.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 5) – abgerufen 10.10.2026
  2. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise „Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vom 20.03.2019 (über VIACTIV) – Nr. 2.3, 2.4, 3.1, 3.2, 4.1
  3. § 10 SGB V – Familienversicherung
  4. § 44 SGB V – Krankengeld, Wahlerklärung
  5. § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
  6. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a)
Redaktion PKV-Gründer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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