Lexikon

Karenzzeit beim Krankentagegeld: Definition und Unterschied zur Wartezeit

Die Karenzzeit ist die wichtigste Stellschraube beim Krankentagegeld – und wird trotzdem oft mit der Wartezeit verwechselt. Hier steht kurz und genau, was sie bedeutet. Welche Stufe zu deiner Rücklage passt, erklärt der Ratgeber zum Leistungsbeginn.

Redaktion PKV-Gründer.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit
Inhalt (6 Abschnitte)
  1. Karenzzeit beim Krankentagegeld: die Definition
  2. Übliche Karenzstufen beim Krankentagegeld
  3. Karenzzeit und Wartezeit: der Unterschied
  4. Karenzzeit und Rücklage
  5. Gibt es eine Karenzzeit in der GKV?
  6. Verwandte Begriffe
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Karenzzeit beim Krankentagegeld ist der Zeitraum vom Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Zahlung; sie ist im Tarif als „Leistung ab dem … Tag“ festgelegt.
  • Üblich sind Leistungen ab dem 4., 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag; je später die Leistung beginnt, desto niedriger ist in der Regel der Beitrag.
  • Die Wartezeit ist etwas anderes: Sie gilt einmal ab Vertragsbeginn, beträgt allgemein höchstens drei Monate und entfällt nach den Musterbedingungen bei Unfällen (§ 197 VVG, § 3 MB/KT).
  • In der GKV beginnt das Krankengeld für Selbstständige mit Wahlerklärung ab der 7. Woche – das entspricht faktisch 42 Tagen ohne Leistung (§ 46 SGB V).

Die Karenzzeit beim Krankentagegeld ist der Zeitraum vom Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Zahlung – die Tage, die du selbst überbrückst. Üblich sind Leistungen ab dem 4., 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag; je später, desto niedriger in der Regel der Beitrag. Von der Wartezeit unterscheidet sie sich klar: Diese gilt einmal ab Vertragsbeginn, allgemein höchstens drei Monate (§ 197 VVG). Stand: Oktober 2026.

Karenzzeit beim Krankentagegeld: die Definition

Das Wort kommt vom lateinischen „carere“, verzichten. Im Versicherungswesen meint es allgemein eine Zeit ohne Leistung. Beim Krankentagegeld hat der Begriff eine präzise Bedeutung: Er beschreibt die Zahl der Tage zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, für die der Versicherer noch kein Krankentagegeld zahlt. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands legen die Karenzzeit nicht selbst fest; Höhe und Dauer der Leistungen ergeben sich aus dem Tarif (§ 4 Abs. 1 MB/KT). Dort steht sie meist als „Leistung ab dem … Tag der Arbeitsunfähigkeit“.

Gezählt wird ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die ein Arzt feststellt. Krankentagegeld wird für Kalendertage gezahlt, also auch für Wochenenden. Bei „Leistung ab dem 29. Tag“ sind die ersten 28 Kalendertage leistungsfrei; ab dem 29. Tag zahlt der Versicherer den vereinbarten Tagessatz, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht.

Übliche Karenzstufen beim Krankentagegeld

Verbreitete Karenzstufen und typische Nutzer. Welche Stufen ein Versicherer anbietet, regelt sein Tarif. Quellen: MB/KT 2009 (Stand Juni 2024); § 3 EntgFG; § 46 SGB V. Stand: Oktober 2026.
Leistung ab dem …Karenztagehäufig gewählt von
4. Tag3Selbstständigen ohne Rücklage
8. Tag7Gründern mit kleiner Rücklage
15. Tag14Selbstständigen mit einem halben Monatsbedarf Rücklage
22. Tag21Freiberuflern mit Projektpuffer
29. Tag28Selbstständigen mit rund einem Monatsbedarf Rücklage
43. Tag42Angestellten mit sechs Wochen Entgeltfortzahlung; Selbstständigen mit großer Rücklage

Für das Kostenniveau gibt es frei zugängliche Anhaltspunkte nur für zwei Modellfälle: Stiftung Warentest ermittelte am 15.06.2026 für 35-jährige Selbstständige mit 150 € pro Tag ab dem 29. Tag 76 bis 150 € im Monat und für Angestellte mit 20 € ab dem 43. Tag 7 bis 23 €. Mehr dazu unter was Krankentagegeld kostet.

Karenzzeit und Wartezeit: der Unterschied

Beide Begriffe beschreiben Zeiten ohne Leistung, wirken aber völlig unterschiedlich. Die Karenzzeit betrifft jeden Krankheitsfall. Die Wartezeit betrifft nur die erste Zeit nach Vertragsbeginn – und für den hinzukommenden Teil, wenn du den Vertrag später erhöhst.

Karenzzeit und Wartezeit im Vergleich. Quellen: MB/KT 2009 §§ 2, 3, 4 (Stand Juni 2024); § 197 VVG. Stand: Oktober 2026.
MerkmalKarenzzeitWartezeit
Bezugeinzelne ArbeitsunfähigkeitVertragsbeginn bzw. Erhöhung
Dauerlaut Tarif, z. B. 3 bis 42 Tageallgemein höchstens 3 Monate; bei Leistung im Mutterschutz 8 Monate
Unfallgilt auch bei Unfällenentfällt nach den Musterbedingungen bei Unfällen
Wegfall möglich?nein, Teil des TarifsAnrechnung der Vorversicherung oder Erlass mit ärztlichem Zeugnis, wenn der Tarif es vorsieht
Einfluss auf den Beitraggroßkeiner

Die Anrechnung der Vorversicherung ist für Gründer wichtig: Wer aus der GKV kommt und das Krankentagegeld spätestens zwei Monate nach deren Ende zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt, bekommt die Versicherungszeit bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KT; § 197 Abs. 2 VVG).

Karenzzeit und Rücklage

Die Karenzzeit bezahlst du selbst – aus deiner Rücklage. Welche Stufe zu deiner Rücklage passt, mit Rechenweg und Tabellen für verschiedene Tagesbedarfe, erklärt ausführlich der Ratgeber Krankentagegeld ab wann: Karenzzeit, Wartezeit und Rücklage abstimmen; die Rechnung für deine Zahlen übernimmt der Krankentagegeld-Rechner.

Gibt es eine Karenzzeit in der GKV?

Beim Krankengeld der gesetzlichen Kasse spricht man meist nicht von einer Karenzzeit, der Effekt ist aber vergleichbar. Hauptberuflich Selbstständige mit Wahlerklärung haben Anspruch auf Krankengeld erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V) – faktisch 42 Tage ohne Leistung. Ein Wahltarif der Kasse kann früher leisten, für Versicherte der Künstlersozialkasse spätestens ab der dritten Woche. Angestellte überbrücken die ersten sechs Wochen mit der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (§ 3 EntgFG). Den Vergleich der Wege liest du unter Krankengeld-Wahltarif oder privat.

Verwandte Begriffe

  • Wartezeit: Zeit nach Vertragsbeginn ohne Versicherungsschutz für dort eintretende Fälle, allgemein höchstens drei Monate (§ 197 VVG).
  • Arbeitsunfähigkeit: Nach den Musterbedingungen liegt sie vor, wenn du deine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kannst, sie nicht ausübst und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehst (§ 1 Abs. 3 MB/KT).
  • Nettoeinkommen-Grenze: Obergrenze des Krankentagegelds, das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit je Kalendertag – mehr unter wie hoch Krankentagegeld sein darf.
  • Krankentagegeld: Tagessatz für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit nach der Karenzzeit – der Überblick steht unter Krankentagegeld für Selbstständige.

Weitere Fachbegriffe erklärt das Lexikon zur Krankenversicherung für Selbstständige. Deine persönliche Krankentagegeld-Lücke zeigt der kostenlose Gründer-KV-Check.

Häufige Fragen

Was ist die Karenzzeit beim Krankentagegeld?

Der Zeitraum vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Zahlung des Krankentagegelds. In dieser Zeit überbrückst du deinen Verdienstausfall selbst. Die Karenzzeit legst du über den Tarif fest, etwa „Leistung ab dem 29. Tag“ – dann sind die ersten 28 Tage leistungsfrei.

Welche Karenzzeiten gibt es beim Krankentagegeld?

Üblich sind Leistungen ab dem 4., 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit; welche Stufen ein Versicherer anbietet, steht in seinem Tarif. Angestellte wählen wegen sechs Wochen Entgeltfortzahlung meist den 43. Tag, Selbstständige je nach Rücklage eine frühere Stufe.

Was ist der Unterschied zwischen Karenzzeit und Wartezeit?

Die Karenzzeit gilt bei jeder Arbeitsunfähigkeit: die ersten Tage ohne Zahlung. Die Wartezeit gilt einmal nach Vertragsbeginn: Versicherungsfälle in dieser Zeit sind für den Teil, der in die Wartezeit fällt, nicht versichert. Die allgemeine Wartezeit beträgt höchstens drei Monate (§ 197 VVG) und entfällt nach den Musterbedingungen bei Unfällen.

Gilt die Karenzzeit bei jeder Krankheit neu?

Sie bezieht sich auf den einzelnen Versicherungsfall, also die einzelne Arbeitsunfähigkeit. Ob und wann sie bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit noch einmal gilt, regeln die Tarifbedingungen – lies diese Klausel vor dem Abschluss.

Quellen

  1. PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld MB/KT 2009 (§§ 1, 2, 3, 4) – Stand Juni 2024
  2. § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 10.10.2026
  3. § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
  4. § 3 EntgFG – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  5. Stiftung Warentest: Krankentagegeldversicherung im Vergleich – Test vom 15.06.2026
Redaktion PKV-Gründer.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Kranken- und Pflegeversicherung von Gründern, Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Status- und Steuerfragen sind hier nur allgemein dargestellt; verbindlich entscheiden Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt. Herausgeber: PKV-Gründer.de. PKV-Gründer.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

Erst die Frist. Dann der Tarif.

Mach den kostenlosen Gründer-KV-Check – und entscheide mit deinen Zahlen statt mit Pauschalwerten.

Gründer-KV-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Frist & Beitrag in 60 Sekunden prüfen